Wie oft müssen Sie Privat-Kunden mahnen?

Gerade wenn es um relativ geringe Summen geht, halten manche Privat-Kunden eine Zahlungsverzögerung für ein Kavaliersdelikt: "Der muss ja erst dreimal mahnen, so lange zahle ich einfach nicht," glaubt manch ein säumiger Zahler offenbar immer noch.
Inhaltsverzeichnis

Irrtum: Zu einem mehrstufigen Mahnverfahren sind Sie nicht verpflichtet. Wenn Sie in Ihrer Rechnung darauf hingewiesen haben, sind Privat-Kunden spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang Ihrer Rechnung automatisch im Zahlungsverzug. Sie können dann rechtliche Schritte einleiten, ohne noch einmal zu mahnen. Das ergibt sich aus § 286 BGB. Bei Geschäfts-Kunden können Sie den Hinweis auf den automatischen Zahlungsverzug weg lassen.

Auch Privat-Kunden müssen Sie nicht mehrfach mahnen

Sie müssen die 30 Tage nicht einmal abwarten, wenn eine dieser Bedingungen zutrifft:

  • Der Zahlungstermin auf der Rechnung ist abgelaufen. Beispiel: Auf Ihrer Rechnung stand: „… Zahlungseingang vereinbarungsgemäß bis zum 10. Dezember 2008. Sollte das Geld bis dahin nicht eingegangen sein, befinden Sie sich im Zahlungsverzug. Wir dürfen Ihnen dann Verzugszinsen berechnen.“ Bereits am 11. Dezember ist der Kunde im Zahlungsverzug.
  • Bereits im Vertrag oder im Auftragsschreiben war ein bestimmtes Zahlungsziel oder ein nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel benannt und ist nun überschritten. Beispiel: Sie haben vertraglich vereinbart, dass die Zahlung innerhalb von zehn Kalendertagen nach Abnahme der Leistung auf Ihrem Konto eingegangen sein soll. Die Abnahme findet am 23. Dezember 2008 statt. Am 2. Januar muss das Geld auf Ihrem Konto sein. Vom 3. Januar an ist der Auftraggeber im Zahlungsverzug.
  • Der Kunde hat die Zahlung unmissverständlich und endgültig verweigert, am besten schriftlich oder vor Zeugen. Zum Beispiel, weil er der Auffassung ist, die Leistung wäre mit einem anderen Auftrag bereits abgegolten und Sie müssten ohne Vergütung tätig werden.
  • Sie haben den Schuldner bereits schriftlich gemahnt, eine Nachfrist gesetzt und diese ist nun abgelaufen, ohne dass der Kunde gezahlt hat.

In diesen Fällen können Sie sofort ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten und Ihren Verzugsschaden geltend machen. Soweit die rechtliche Seite.

Einen Privat-Kunden noch einmal mahnen? Entscheiden Sie je nach Einzelfall

Ob Sie nun gleich ernst machen oder dem Schuldner noch weitere Chancen geben, bleibt natürlich ganz Ihnen überlassen. Wenn Sie Ihr Recht kennen, können Sie gegenüber dem Schuldner ganz anders auftreten und – wenn Sie es wollen – ganz bewusst Kulanz zeigen.

Lassen Sie nur nicht unnötig Zeit verstreichen. Die Erfahrung zeigt, dass klamme Schuldner am ehesten die Gläubiger befriedigen, die am meisten Druck machen.