Was abgebildet ist, wird auch angeboten
Das bedeutet: Alles, was Ihr potenzieller Kunde auf diesen Fotos sieht, kann er auch verlangen, selbst dann, wenn Sie in Ihrer Produktbeschreibung nicht auf bestimmte Details eingehen, die auf dem Foto zu erkennen sind.
So hat es in einem kürzlich veröffentlichten Urteil der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 12.01.2011, Az. VIII ZR 346/09).
Empfehlung: Bevor Sie Fotos verwenden, achten Sie auf folgende Details - und schon sind Sie auf der sicheren Seite:
Bei gebrauchten Waren
Wenn Sie gebrauchte Waren verkaufen, verwenden Sie nur Fotos, die den Gegenstand, den Sie verkaufen, auch tatsächlich zeigen. So kann ein potenzieller Käufer den Zustand erkennen - und auch mögliche Abweichungen vom ursprünglichen Neuzustand.
Wenn Sie Zubehör abbilden, das nicht zum Umfang der Lieferung gehört (z. B. wenn Sie Lautsprecherboxen auf einem Ständer abbilden, der aber nicht von Ihnen mitgeliefert wird) weisen Sie direkt neben dem Foto oder sogar in einem in das Foto eingebundenen Text darauf hin.
Beispiel: "Die abgebildeten Ständer werden nicht mitverkauft."
Bei neuen Waren und Artikeln
Wenn Sie neue, original verpackte Waren verkaufen, greifen Sie am besten auf Fotos zurück, die Ihnen der Hersteller oder der Lieferant liefert.
Wichtig: Wird auf diesen Bildern zwar das richtige Produkt abgebildet, aber in einer anderen Version, Ausführung oder Farbe, weisen Sie unbedingt deutlich darauf hin.
Denken Sie auch daran, sich die Erlaubnis zur Veröffentlichung des Fotos einzuholen. Schließlich liegt das Copyright beim Hersteller oder Fotografen.