Bei näherem Hinsehen zeigt sich, dass es in Wirklichkeit nur darum geht, die angeschriebenen Unternehmer "abzukassieren". Besonders beliebt ist es, ihre Internetauftritte unter die Lupe zu nehmen und sie dann wegen (angeblicher) Verstöße gegen die Impressumspflicht anzugreifen.
Wann entsteht ein Wettbewerbsverstoß?
Bei einem fehlenden oder unvollständigen Impressum handelt es sich erst dann um einen Wettbewerbsverstoß, wenn bewusst und planmäßig gegen die Impressumspflicht verstoßen wird, um sich im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Konkurrenten zu verschaffen.
Davon kann keine Rede sein, wenn
- in Ihrem Unternehmen noch niemand bemerkt hat, dass auf Ihrer Internetseite das Impressum fehlt oder unvollständig ist und
- Sie durch die Abmahnung erstmals darauf hingewiesen werden.
In Fällen wie diesen müssen Sie also weder eine Unterlassungserklärung abgeben noch irgendwelche Zahlungen leisten.
Aber Vorsicht: Keine Chance haben Sie, wenn Sie einen solchen "Abmahner" abblitzen lassen und das Impressum nicht korrigieren. Werden Sie dann vom selben "Abmahner" ein zweites Mal angeschrieben, erfolgt die Abmahnung zu Recht.