Die Abwicklung von Vorschusszahlungen an Mitarbeiter war bisher eigentlich ganz einfach: Sie zahlten einen Teil des Lohns früher aus.
Lohnsteuer und Sozialversicherung berechneten Sie erst später in dem Monat, in dem der Lohn eigentlich fällig gewesen wäre.
Das war in der Regel in Ordnung, weil man den Vorschuss als zinsloses Darlehen interpretierte und der geldwerte Vorteil aus Darlehensbeträgen bis 2.600 € steuer- und beitragsfrei war.
Wie sich die Zeiten geändert haben und was Sie als Verkaufsleiter jetzt beachten müssen, zeigt Ihnen der folgende Praxisbeitrag aus einer aktuellen Ausgabe von „Besser verkaufen” .
Sie dürfen Ihren Verkäuferinnen und Verkäufern im Innen- und Außendienst diese Kleidung steuer- und damit auch sozialabgabenfrei zur Verfügung stellen, wenn die Überlassung der Kleidung vorrangig im betrieblichen Interesse liegt.
Das ist z. B. dann der Fall, wenn die Mitarbeiter die Kleidung tragen sollen, um das Erscheinungsbild des Unternehmens zu verbessern, die Corporate Identity zu wahren und um von den Kunden als Mitarbeiter erkannt zu werden.
Nach dieser Entscheidung des BFH kommt es nicht (mehr) darauf an, ob die zur Verfügung gestellte Kleidung ein Firmenlogo trägt und somit auch grundsätzlich in der Freizeit verwendbar ist.
„Besser verkaufen” -Tipp: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter nachweisbar an, während der Arbeitszeit oder bei Besuchsterminen die von Ihnen gestellte Arbeitskleidung zu tragen. Als „Besser verkaufen” -Abonnent können Sie sich ein Muster einer solchen Arbeitsanweisung kostenlos von der Produktwebseite herunterladen.