„Besser verkaufen”: Die Sache ist nicht ganz einfach. Denn normalerweise müssen Sie den Jahresurlaub nach den Wünschen Ihrer Mitarbeiter gewähren (§ 7 Abs. 1 BUrlG). Einseitig anordnen dürfen Sie Urlaub nur, wenn er sonst verfällt oder als Betriebsurlaub.
Betriebsurlaub dürfen Sie nur wegen dringender betrieblicher Belange anordnen (z. B. in Betrieben mit Saisongeschäft). Außerdem muss Ihr Interesse am Betriebsurlaub schwerer wiegen als die Urlaubswünsche Ihrer Mitarbeiter. Eine Interessenabwägung ist nur dann nicht erforderlich, wenn Sie einen Betriebsrat haben. Dann bedarf die Anordnung von Betriebsurlaub aber der Zustimmung des Betriebsrats. Immerhin sollte es jetzt möglich sein, dass Sie Ihren Mitarbeitern den Resturlaub aus 2008 erteilen. Denn der würde gemäß § 7 BUrlG mit dem 31.3.2009 verfallen (doch bitte beachten Sie hierzu auch dieses Urteil des Europäische Gerichtshofs (hier klicken))
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