Einige Mitarbeiter haben Bedenken, dass sie draufzahlen, da ein Telearbeitsplatz nicht als häusliches Arbeitszimmer absetzbar ist. Wissen Sie Rat?"
Antwort: Es gibt ein neues Urteil, das Ihnen und Ihren Mitarbeitern entgegenkommt. Das Finanzgericht Rheinland- Pfalz hat entschieden: Haben sich Arbeitnehmer vertraglich verpflichtet, auch von zu Hause aus zu arbeiten, sind die Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung eines Telearbeitsplatzes steuerlich in voller Höhe abziehbar.
Die Regeln für die Absetzbarkeit eines häuslichen Arbeitszimmers (dies muss stets den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen) gelten hier nicht (Urteil vom 19.01.2012, Az. 4 K 1270/09).
Achtung: Gegen das Urteil ist Revision zugelassen. Wenn aber Ihre Mitarbeiter bereits im Einvernehmen mit Ihnen teilweise oder ganz von zu Hause aus arbeiten, sollten diese die dafür entstehenden Erwerbsaufwendungen für den Tätigkeitsraum und den Telearbeitsplatz in voller Höhe steuerlich geltend machen.
Lehnt das Finanzamt dies ab, sollten sie hiergegen Einspruch eingelegen und Aussetzung der Entscheidung mit Hinweis auf das mittlerweile beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 40/12 anhängige Revisionsverfahren beantragen.
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