Lieferverzug bringt so manches Unternehmen in Erklärungsnot gegenüber den Kunden, die natürlich eine pünktliche Belieferung erwarten. Tipps, wie Sie wie Sie Ihren Kunden diplomatisch aber klar mitteilen, dass die angeforderte Lieferung sich verzögern wird, stellten wir Ihnen bereits in der hier vor.
Doch wie gehen Sie mit dem unpünktlichen Lieferanten um? Wie ist die Nachfrist geregelt?
Günther Stein, Chefredakteur von „Besser verkaufen” , erläutert die wichtigsten Facts:
- Die Nachfrist, die Sie einem Lieferanten bei einem Lieferverzug setzen, muss angemessen sein (§ 281 BGB).
- Wie lange die Nachfrist in Tagen ausgedrückt sein muss, wird im Bürgerlichen Gesetzbuch an keiner Stelle erwähnt. Sie können und sollten die Länge der Nachfrist davon abhängig machen, welche Ziele Sie verfolgen.
- Ist Ihnen der Geduldsfaden gerissen und haben Sie zudem eine Alternative für den unpünktlichen Lieferanten, dann setzen Sie ihm eine knappe Nachfrist. Beachten Sie: Sie müssen die Länge der Nachfrist rechtfertigen können. Der Lieferant muss also tatsächlich eine Chance haben, zu liefern.
Oder: Setzen Sie eine besonders kurze Frist von nur ein oder zwei Tagen, müssen Sie Ihrem Lieferanten mitgeteilt haben, dass Sie die Lieferung (zum Beispiel aus Kostengründen) besonders dringend erwarten.
Gratis Downloads
Produktempfehlungen
Zum Experten für Mitarbeiterbindung durch mehr Mitarbeiterbegeisterung
Kompakter Überblick für PR- und Marketingverantwortliche rund um das Thema Datenschutz
Die besten Schubladen-Aufgaben für Ihre Azubis als praktischer Abreißblock
Jobs