„Besser verkaufen”: Diese wenig bekannte (Neu-)Regelung gilt seit Anfang 2008 - und sie zielt tatsächlich vor allem auf Außendienstmitarbeiter ab, die viel unterwegs sind. Doch ‘viel unterwegs’, hin und her - wie Sie richtig sagen, müssen Sie mindestens einmal pro Woche am Betriebssitz auftauchen. Hintergrund: Dürfen Außendienstler ihren Firmenwagen auch privat nutzen, wurde bisher für die Fahrt zwischen Wohnung und Betrieb ein Zuschlag von 0,03% für jeden Kilometer hinzugerechnet, wenn die lohnsteuerlichen Vorteile auf der Grundlage der 1%-Methode ermittelt wurden.
Der Bundesfinanzhof stellt aber jetzt auf die tatsächlichen Fahrten ab. Der BFH hat mit Urteil vom 4. 4. 2008, Az. VI R 85/04, entschieden, dass die so genannte 0,03%-Regelung in diesen Fällen nicht anzuwenden ist. Die Richter sind vielmehr der Auffassung, dass auf die tatsächlichen Fahrten abzustellen ist. Somit ermitteln Sie den Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pro Fahrt mit 0,002 % vom Brutto-Listenpreis des Firmen-Pkw.
Beispiel: Ihnen als Außendienstmitarbeiter steht z. B. ein VW Passat (Brutto- Listenpreis: 30.000 €) auch für private Zwecke zur Verfügung. Den geldwerten Vorteil ermitteln Sie auf der Grundlage der 1%-Methode. Die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb beträgt 30 km. Sie rechnen wie folgt: geldwerter Vorteil, monatlich 300 € Zuschlag für 4 Fahrten à 30 km (30.000 € x 0,002 % x 30 km) 18 € zu versteuern 318 €
Tipp: Damit Ihr Unternehmen im Fall einer Betriebsprüfung auch die Entfernungsangaben nachweisen kann, wenn Sie einmal ausgeschieden sein sollten, sollten Sie die Entfernung zwischen Wohnung/Ihrem Betrieb schriftlich bestätigen. Diese Bestätigung kann Ihr Arbeitgeber dann zu den Lohnunterlagen nehmen.
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