„Besser verkaufen” zum Steuersparpotenzial von Tablet PC & Co.: Statt solche Geräte nur zur privaten Nutzung zu überlassen, kann das Unternehmen sie Ihnen bzw. dem Mitarbeiter auch schenken. Handelt es sich um Computer, ist das für Sie nicht mit Abzügen verbunden.
Dafür übereignet der Arbeitgeber Ihnen das Gerät zusätzlich zur Vergütung und führt 25 % Pauschalsteuer ab (§ 40 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Wichtig: Die Pauschalversteuerung durch Ihr Unternehmen ist nur für „Personalcomputer“ möglich. Telefone oder Handys fallen nicht unter diese Vergünstigung. Angesichts immer aktuellerer Geräte ist es allerdings nicht einfach, eine genaue Abgrenzung zu finden. Denn die Funktionen eines PCs haben auch Smartphones und Tablet-Computer.
Genauere Angaben finden sich in den Lohnsteuer-Richtlinien: „Telekommunikationsgeräte, die nicht Zubehör eines Personalcomputers sind oder nicht für die Internetnutzung verwendet werden können, sind von der Pauschalierung ausgeschlossen.“ Smartphones oder Tablet-PCs, die ja internetfähig sind, dürfen
Sie damit entsprechend pauschal versteuert schenken (R 40.2 Abs. 5 LStR).
Beispiel:
Als Verkaufsleiter bekommen Sie von Ihrem Arbeitgeber ein iPad mit WLAN und UMTS-Schnittstelle. Der Ladenpreis beträgt 799 €. Das Unternehmen zahlt darauf 210,74 € Pauschalsteuer und Solidaritätszuschlag. Für Sie selbst ergeben sich keine Abzüge.
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