Eigentlich darf kein Mitarbeiter den dieses Jahr nicht genommenen Urlaub auf das Folgejahr übertragen. Der Urlaubsanspruch für dieses Jahr erlischt grundsätzlich zum 31.12.2012 (§ 7 Abs. 3 Bundesurlaubgesetz (BUrlG)).
Kommen aber dringende betriebliche oder persönliche Gründe aufseiten des Mitarbeiters ins Spiel, die es ihm unmöglich gemacht haben, seinen bereits beantragten Urlaub bis zum 31.12.2012 vollständig zu nehmen, kann ausnahmsweise der Resturlaub auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 2, 3 BUrlG).
Wichtig: 2013 muss der unter diesen Voraussetzungen übertragene Urlaub aber bis zum 31.3.2013 genommen werden. Lässt Ihr Mitarbeiter auch diese Frist verstreichen, verfällt der Resturlaub aus 2012 endgültig und ersatzlos zum 1.4.2013.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn Ihr Mitarbeiter in dem Zeitraum, in dem er den Urlaub hätte in Anspruch nehmen können, also bis zum 31.3. des Folgejahres, arbeitsunfähig erkrankt war und seinen Urlaub deshalb nicht in Anspruch nehmen konnte (Europäischer Gerichtshof v. 20.1.2009, Az. Rs. C-350/06).
Antrag auf Übertrag nicht erforderlich
Liegen dringende betriebliche oder in der Person des Mitarbeiters liegende Gründe vor, so dass der Urlaubsanspruch nicht während des Urlaubsjahres erfüllt werden konnte, verschiebt sich die zeitliche Grenze des Urlaubsanspruches automatisch vom 31.12. eines Jahres auf den 31.3. des Folgejahres.
Die Übertragung erfolgt kraft Gesetzes (BAG, Urteil vom 9.8.1994, Az. 9 AZR 346/92). Der Mitarbeiter braucht keinen Antrag zu stellen.
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