„Besser verkaufen” stellt Ihnen den Fall genauer vor: Geklagt hatte ein Vertriebsmitarbeiter, der eine durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung 'kassiert' hatte. Der Arbeitgeber hatte allerdings das Zeugnis nicht mit einer 'Dankes- und Wunschformel' abgeschlossen.
Das wollte der Arbeitnehmer nicht hinnehmen, und klagte. Doch vor dem Landesarbeitsgericht kam er mit seiner Klage nicht durch. So haben die Richter entschieden: Solange Sie einem Arbeitnehmer eine durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung geben, brauchen Sie das Arbeitszeugnis nicht mit einer 'Dankes- und Wunschformel' abzuschließen.
Ihr Ex-Mitarbeiter kann also nicht verlangen, dass Sie Ihren 'Dank für die gute Zusammenarbeit' äußern und Zukunftswünsche äußern wie: 'Wir wünschen Herrn xy für seine weitere berufliche und private Zukunft alles Gute!'.
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