Mit der folgenden Praxisübersicht gehen Sie auf Nummer sicher:
Tipps für Ihre Weihnachtsfeier
Wer viel arbeitet, darf auch feiern: Achten Sie darauf, dass Sie nur die Kosten für maximal 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr steuerlich geltend machen können!
Tipp: Hatten Sie bereits 2 Feiern in diesem Jahr, verlegen Sie Ihre Weihnachtsfeier kurzfristig auf Anfang 2013 und machen Sie eine „Neujahrsfeier“ daraus!
110-Euro-Grenze: Sie dürfen maximal 110 € brutto pro Mitarbeiter und Feier steuermindernd ausgeben (R 72 Abs. 4 LStR 2004). Dabei werden Teilzeitkräfte und 400-€-Jobber aus Verkauf und Vertrieb mitgerechnet.
Wichtig: Dazu gehören alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Feier entstehen, also z. B. Raummiete, Speisen, ggf. Übernachtungen, Eintrittskarten etc.
Achtung: Sie selbst als Verkaufs- oder Vertriebsleiter werden ganz normal wie ein Mitarbeiter gerechnet – also auch für sich können Sie bis zu 110 € absetzen.
Teilnahme von Angehörigen
Schauen Sie genau hin, wenn auch Angehörige Ihrer Mitarbeiter eingeladen sind. Für die Angehörigen können Sie keine zusätzlichen 110 € ansetzen. Die 110-€-Grenze gilt pro Mitarbeiter, nicht pro Teilnehmer!
Geschenke an die Mitarbeiter
Geschenke im Wert von bis zu 40 € (brutto) pro Mitarbeiter zählen Sie zu den Gesamtkosten hinzu, sofern sie im Rahmen der Feier gemacht werden. Sonst bleiben sie außen vor.
Tipp: Nutzen Sie die Weihnachtsfeier, um (einzelnen) Mitarbeitern größere Geschenke zu machen, können Sie diese pauschal mit 25 % versteuern. Die Kosten für diese über 40 € teuren Geschenke müssen dann auch nicht zu den 110 € gerechnet werden.