Einige dieser Gehalts-Extras sind zwar nur dann steuerlich begünstigt und/oder beitragsfrei in der Sozialversicherung, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden – das aber tut der Freude beim Mitarbeiter keinen Abbruch. Die folgende Übersicht zeigt Ihnen die besten Möglichkeiten für 2012 – und worauf es bei deren Einsatz ankommt!
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Vergütungsbestandteil | Konditionen |
Aufmerksamkeiten bei persönlichen Anlässen, z. B. Geburtstag (R 19.6 Abs. 1 LStR 2011) | Steuer- und beitragsfrei im Wert bis 40 € brutto pro Anlass (keine Geldgeschenke!) |
Belegschaftsrabatte (§ 8 Abs. 3 EStG) | Steuer- und beitragsfrei bis 1.080 €/Jahr |
Erholungsbeihilfen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG) | Pro Jahr können 156 € für den Mitarbeiter, 104 € für seinen Ehepartner und 52 € für jedes Kind mit 25 % pauschalversteuert und beitragsfrei gezahlt werden |
Gesundheitsfördernde Maßnahmen (§ 3 Nr. 34 EStG) | Bis 500 € pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei |
Verbilligte Mahlzeiten im Betrieb/Essensmarken (§ 8 Abs. 2 EStG, R 8.1 Abs. 7 LStR 2011) | Essensmarken sind steuerpflichtig. Sie können aber eine Pauschalierung vornehmen (25 %). Der Höchstbetrag liegt bei 2,64 Euro pro Mittagessen. Tipp: Steuerfreiheit ist auch möglich. Essensmarken, die an die Mitarbeiter verteilt werden und die dazu berechtigen, eine verbilligte Mahlzeit einzunehmen, oder Lebensmittel, die während der Arbeitszeit oder im unmittelbaren Anschluss daran konsumiert werden, zu kaufen. Voraussetzung: Max. Wert der Mahlzeit: 40 €. Die Essensmarken dürfen nicht für Tage ausgegeben werden, an denen sie der Mitarbeiter nicht einlösen kann, weil er im Urlaub oder weil er krank ist. Weiterhin darf der Wert einer einzelnen Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert (2012: 2,87 €) um nicht mehr als 3,10 € übersteigen (R 31 Abs. 7 Nr. 4 LStR) = 5,97 € |
Getränke/Genussmittel zum Verzehr im Betrieb (R 19.6 Abs. 2 LStR 2011) | Steuer- und beitragsfrei |
Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 40 Abs. 2 EStG) | 0,30 €/Entfernungskilometer oder die tatsächlichen Kosten öffentlicher Verkehrsmittel können mit 15 % pauschalversteuert und beitragsfrei ausgezahlt werden; nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn |
Sammeltransport für Fahrt zur Arbeit (§ 3 Nr. 32 EStG) | Steuer- und beitragsfrei |
Parkplatz (OFD Münster v. 25.6.2007) | Steuer- und beitragsfrei, sofern der Parkplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird |
Kinderbetreuungskosten (§ 3 Nr. 33 EStG; R 3.33 LStR 2011) | Steuer- und beitragsfrei (nur nachgewiesene Kosten, nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn) |
PC/Handy: leihweise Überlassung zur privaten Nutzung (§ 3 Nr. 45 EStG) | Steuer- und beitragsfrei |
PC: Übereignung an den Mitarbeiter (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG) | 25 % Pauschalsteuer, beitragsfrei |
PC und Telekommunikation | Bei Nutzung eigener Telekommunikationsgeräte durch den Mitarbeiter können Sie 20 % des Rechnungsbetrags, maximal 20 €/Monat erstatten, wenn „erfahrungsgemäß“ berufliche Gespräche anfallen. Sonst tatsächliche Kosten, nachgewiesen durch Einzelverbindungsnachweis, oder Durchschnittsbetrag, ermittelt über 3 Monate |
Sachbezüge, z. B. Warengutscheine (kleiner Rabatt - freibetrag) (§ 8 Abs. 2 EStG) | Steuer- und beitragsfrei bis 44 €/Monat |
Teurere Sachbezüge (§ 37b EStG) | 30 % Pauschalsteuer bei Zuwendungen im Wert bis 10.000 € pro Mitarbeiter und Jahr; Achtung: volle Beitragspflicht |
Unterstützung in Notfällen (R 3.11 Abs. 2 LStR 2011) | Bis 600 €/Mitarbeiter und Jahr nach Anhörung von Arbeitnehmervertretern, steuer- und beitragsfrei |
Betriebliche Altersversorgung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds im ersten Arbeitsverhältnis (§ 3 Nr. 63 EStG, § 11 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) | • Steuerfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV, bei Zusagen seit 1.1.2005 zusätzlich 1.800 €/Jahr • Beitragsfrei bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV; Achtung: Der steuerfrei mögliche Zusatzbeitrag von 1.800 €/Jahr ist beitragspflichtig • Vor dem 1.1.2005 geschlossene Direktversicherungsverträge können wie zuvor pauschal versteuert werden |
Betriebliche Altersversorgung über Direktzusage oder Unterstützungskasse (§ 11 EStG, § 14 Abs. 1 SGB IV) | • Steuerfrei • Beitragsfrei, bei Entgeltumwandlung jedoch nur 4 % der Beitragsbemessungsgrenze RV |
Gruppenunfallversicherung (§ 40b Abs. 3 EStG; R 40b.2 LStR 2011) | 20 % Pauschalsteuer und beitragsfrei, sofern der Durchschnittsbeitrag pro Mitarbeiter und Jahr höchstens 62 € ohne Versicherungssteuer beträgt; keine Beitragsfreiheit bei Entgeltumwandlung |
Unfallversicherung ohne Rechtsanspruch des Mitarbeiters (BMF-Schreiben, Az. IV C 5 - S 2332/09 10004) | Beiträge werden erst im Versicherungsfall steuerpflichtig, maximal bis zur Versicherungssumme |
Vermögensbeteiligungen (§ 3 Nr. 39 EStG) | Bis 360 €/Jahr steuer- und beitragsfrei |