Wo Vorsicht geboten ist
In vielen Alt-Arbeitsverträgen finden sich noch sogenannte Freiwilligkeitsvorbehalte für die Zahlung von Weihnachtsgeld. Diese Klausel allein löst die Rückzahlungsverpflichtung Ihres Mitarbeiters nicht aus. Dasselbe gilt für eine Kombination aus Freiwilligkeits- und Widerrufsvorbehalt (BAG, Urteil vom 30.07.2008, Aktenzeichen: 10 AZR 606/07).
Mittlerweile steht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung fest, dass auch Freiwilligkeitsvorbehalte bei monatlichen Zahlungen nicht mehr zulässig sind (BAG, Urteil vom 25.04.2007, Aktenzeichen: 5 AZR 627/06).
Achtung:
Die Rückzahlungs- und Bindungsklausel muss ausdrücklich vereinbart werden (BAG, Urteil vom 28.04.2004, Aktenzeichen: 10 AZR 356/03; BAG, Urteil vom 25.04.2007, Aktenzeichen: 10 AZR 634/06). Und noch etwas sollten Sie beachten:
Auch hier gilt, dass die Rückzahlungsvereinbarung Ihren Mitarbeiter nicht übermäßig lange binden darf. Die Klausel muss zumutbar, insbesondere überschaubar sein. Hier gelten Grundregeln wie unten aufgeführt. Ohne eine ausdrückliche Rückzahlungsvereinbarung werden Sie vor dem Arbeitsgericht nicht weit kommen. Hinweise auf betriebliche Übungen oder anderes Gewohnheitsrecht lassen die Arbeitsgerichte nicht mehr gelten.
Höhe der Gratifikation | Folge |
---|---|
Bis 100 Euro | Rückzahlungsklausel unzulässig |
Über 100 Euro, weniger als 1 Monatsgehalt | Bindungen per Rückzahlungsvereinbarungen bis zum 31.03. des Folgejahres zulässig. Mit Ablauf des 31.03. kann Ihr Mitarbeiter ausscheiden, ohne zur Rückzahlung verpflichtet zu sein. |
1 Monatsgehalt | Will Ihr Mitarbeiter seine Gratifikation behalten, muss er über die folgenden 3 Monate hinaus bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin in Ihrem Betrieb verbleiben. Das wäre im Fall einer nur 2-jährigen Beschäftigung der 30.04. des Folgejahres (BAG, Urteil vom 28.04.2004, Aktenzeichen: 10 AZR 356/03). |
Bis zu 2 Monatsgehälter | Bei Gratifikationszahlungen bis zu 2 Monatsgehältern dürfen Sie Ihren Mitarbeiter bis zum 30.06. des Folgejahres zur Rückzahlung verpflichten (BAG, Urteil vom 25.09.2002, Aktenzeichen: 10 AZR 7/02). |
2 Bruttogehälter und mehr | Zahlen Sie eine Gratifikation von mehr als 2 Monatsgehältern, ist eine Staffelung zulässig. Das bedeutet bei einem Ausscheiden
|