156 Euro für den Mitarbeiter, 104 Euro für die Ehepartnerin und 52 Euro für jedes Kind können Sie einem Arbeitnehmer zusätzlich zukommen lassen, der in Urlaub geht. Dafür zahlt das Unternehmen eine Pauschalsteuer in Höhe von 25 % (plus Soli und ggfs. Kirchensteuer) – und der ganze Spaß ist für den Mitarbeiter dann steuer- und abgabenfrei.
Wichtig:
Diese Beträge von 156 Euro plus die Zahlungen für Ehepartner und Kinder sind Jahreshöchstbeträge. Das heißt: Sie dürfen diesen Betrag nicht überschreiten.
Aber:
Das heißt auch: Wenn Sie ihn noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie bei Mitarbeitern, die nochmal in Urlaub gehen, nachlegen. Beispiel:
Ihre Mitarbeiterin Susanne Fleißig hat im Sommer eine Urlaubsbeihilfe in Höhe von 125 Euro erhalten. Folge: Geht Sie nun im Dezember in den Winterurlaub, können Sie Ihr die Differenz von 156 zu 125 Euro noch obendrauf legen. Ist sie verheiratet und hat den Betrag für den Ehepartner noch nicht erhalten, können Sie Ihr die 104 Euro für 2012 obendrauf packen.
Auch dieser Fall ist denkbar:
Als Susanne Fleißig im Sommer die Urlaubsbeihilfe in Höhe von 156 erhalten hat, war sie noch nicht verheiratet. Im Herbst hat sie geheiratet. Im Dezember geht sie in Urlaub. Folge: Die 104 Euro für den Ehepartner sind nun auch für 2012 noch möglich…
Wichtig generell:
- Die Urlaubsbeihilfe muss im zeitlichen Zusammenhang mit dem Urlaub gezahlt werden, das heißt 3 Monate vorher oder nachher.
- Sie dürfen mehrmals im Jahr Urlaubsbeihilfen zahlen.
- Sie dürfen die Beihilfe nur zusätzlich zum regulären Gehalt zahlen.
- Die Pauschalsteuer nicht auf den Mitarbeiter abwälzen.