Arbeitszeitkonto: Überstunden bei der Lohnabrechnung genau beachten
Darum geht es: Laut Tarifvertrag sollte ein Arbeitnehmer eine Jahresarbeitszeit von 2.002 Stunden erbringen. Tatsächlich hatte er 61,6 Stunden mehr gearbeitet, die im Folgejahr durch Freizeit ausgeglichen wurden. Außerdem wurde ihm hierfür ein Überstundenzuschlag von 30 % gezahlt.
Am Ende des Folgejahres wies das Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters ein Guthaben von 47,4 Stunden auf, die wiederum durch Freizeit ausgeglichen wurden (insgesamt leistet er also 2.049,4 Stunden einschließlich 61,6 Stunden Freizeitausgleich).
Der Mitarbeiter forderte aber zusätzlich den tariflichen Überstundenzuschlag von 30 %. Der Arbeitgeber verweigerte das. Schließlich hatte der Mitarbeiter bereits einen Freizeitausgleich von 61,6 Stunden plus Überstundenzuschlag erhalten und daher im laufenden Jahr insgesamt weniger als die vorgeschriebenen 2.002 Stunden gearbeitet.
Die Entscheidung: Der Arbeitgeber musste den Überstundenzuschlag auch für die 47,4 Stunden zahlen. Freizeit, die Ihr Mitarbeiter zum Ausgleich eines Zeitguthabens erhält, gilt als angeordnete und geleistete Arbeit, auch wenn der Freizeitausgleich erst im Folgejahr erfolgt. Sie mindert also nicht den Stand seines Arbeitszeitkontos.
Das heißt für Sie: Weist ein Arbeitszeitkonto am Jahresende einen höheren Stand als die vereinbarte Jahresarbeitszeit aus, sind die zusätzlichen Stunden Überstunden, für die – sofern vereinbart – auch der Überstundenzuschlag zu zahlen ist (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.12. 2007, AZ: 4 AZR 966/06). Sie müssen sie entsprechend bei der Lohnabrechnung berücksichtigen!