Entgeltfortzahlung und Zuschläge für gesetzliche Feiertage: Hier heißt es Achtung!
Diese Information benötigen Sie, damit Sie dies für die Entgeltfortzahlungsansprüche Ihrer Mitarbeiter sowie für die Zahlung von Feiertagszuschlägen berücksichtigen können. Typische Praxisfragen lauten hier:
- „Müssen wir bei der Entgeltfortzahlung für Feiertage Besonderheiten beachten?“
- „Welche Freibeträge kann ich bei der Steuer berücksichtigen?“
Hier sind die Antworten für Sie:
Lohnfortzahlung: 1. Pflicht zur Entgeltfortzahlung
Fällt wegen eines gesetzlichen Feiertages Arbeitsentgelts aus, ist von Ihnen als Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten. Ihr Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts in der Höhe, die ohne den Arbeitsausfall zu zahlen gewesen wäre.
Bei kirchlichen Feiertagen, die nicht zugleich gesetzliche Feiertage sind, dürfen Sie als Arbeitgeber nicht ohne Zustimmung Ihrer Belegschaft ein Ruhen der Arbeit ohne Entgeltzahlung anordnen.
Keinen Anspruch auf Bezahlung für den Feiertag haben die Mitarbeiter dann, wenn sie am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach einem Feiertag unentschuldigt nicht zur Arbeit erscheinen.
Ein Feiertag wird wie ein normaler Arbeitstag bezahlt. Arbeitnehmer haben Anspruch auf das Arbeitsentgelt (inklusive aller Bestandteile), das sie erhalten hätten, wenn sie gearbeitet hätten.
Der Anspruch auf Feiertagsbezahlung ist unabhängig von
- der Dauer des Arbeitsverhältnisses und
- dem Umfang der zu leistenden Arbeitszeit.
Ein Anspruch auf Bezahlung des Feiertags besteht nur dann, wenn der Feiertag selbst die wesentliche Ursache für den Arbeitsausfall ist.
Keinen Anspruch haben Beschäftigte deshalb, wenn die Arbeit ohnehin aus anderen Gründen ausgefallen wäre. Beispielsweise wegen einer Freischicht oder eines Arbeitskampfes.
Zahlen Sie Ihrem Mitarbeiter feste Bezüge, die von der Zahl der Arbeitsstunden unabhängig sind (z. B. Angestelltengehälter) und hat er deshalb infolge des Feiertags keinen Verdienstausfall? Dann ist für den Feiertag von Ihnen kein zusätzliches Entgelt zu zahlen.
Lohnfortzahlung: Zusammentreffen mit einer Erkrankung
Ist Ihr Arbeitnehmer an einem Feiertag erkrankt und deshalb zugleich arbeitsunfähig? Dann hat der Ausfall infolge der Krankheit Vorrang. Es kommt damit zur „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall“ und nicht zu einer Feiertagsbezahlung.
Lohnfortzahlung: Feiertag und Urlaub
Fallen arbeitsfreie Feiertage in einen vereinbarten Erholungsurlaub, hat Ihr Mitarbeiter Anspruch auf Feiertagsbezahlung. Hier gilt, dass die Arbeitszeit an diesem Tag ausschließlich wegen des Feiertags ausgefallen ist. Der Feiertag wird nicht auf den Urlaub angerechnet.
Lohnfortzahlung: 2. Steuerliche/beitragsrechtliche Behandlung der Feiertagszuschläge
Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, sind teilweise steuerfrei. Die Steuerbefreiung ist dabei auf Stundenlöhne von maximal 50 € begrenzt. Für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung gilt ein Höchstgrundlohn von 25 €.
Arbeitnehmer, die an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten haben übrigens keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Entgeltzuschlag (siehe u.a. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.1.2006, Aktenzeichen: 5 AZR 97/05). Sie haben in solchen Fällen „lediglich“ einen Ersatzruhetag zu gewähren. Prüfen Sie aber, ob ein Zuschlags-Anspruch beispielsweise aufgrund tarifvertraglicher Regelungen besteht.
Die Beitragsverfahrensordnung sieht vor, dass im Bereich der von Ihnen als Arbeitgeber vorzuhaltenden Unterlagen für die Betriebsprüfung auch die beitragspflichtigen Zuschläge dokumentiert werden müssen. Nehmen Sie dementsprechend die notwendigen Unterlagen zu den Entgeltkonten.
Lohnfortzahlung: 3 . Arbeitsrechtliches
Übrigens: Das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Zu diesen Ausnahmefällen gehören beispielsweise Arbeiten:
- bei Notdiensten/ Rettungsdiensten/Feuerwehr
- zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- in Krankenhäusern/ anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
- in Gaststätten/ anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt
- bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen
- Bäckereien/ Konditoreien
Details zu diesem Punkt finden Sie im § 10 des Arbeitszeitgesetzes.
Aber: Für die Anwendung der steuerlichen Regelungen ist es nicht entscheidend, ob Sie als Arbeitgeber und Ihr Arbeitnehmer die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes beachtet haben. Das ist sogar dann unbedeutend, wenn wegen eines Verstoßes gegen das Arbeitszeitgesetz eine Geldbuße oder -strafe zu erwarten sind.
Lohnfortzahlung: Vorsicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern
Nach Ansicht der Finanzbehörden verträgt sich die gesonderte Vergütung von Überstunden nicht mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers. Dieser Punkt ist allerdings immer wieder streitig. So hat der Bundesfinanzhof beispielsweise entschieden:
Steuerfreie Zuschläge können Sie für Gesellschafter-Geschäftsführer zahlen, wenn bei anderen Arbeitnehmern der GmbH ebenso verfahren wird und die Regelung einem betriebsinternen Fremdvergleich standhält. In diesem Fall wird für die Zahlungen steuerlich keine verdeckte Gewinnausschüttung angenommen (Urteil vom 14.7.2004, Aktenzeichen: I R 111/03).