Lohnsteuer: Steuerfalle Dienstwagen-Fahrgemeinschaft

Es gibt nach wie vor günstige Wege für Arbeitgeber, Mitarbeitern zur Motivationssteigerung etwas Gutes zu tun. Eine Möglichkeit ist die steuer- und beitragsfreie Sammelbeförderung. Richtig angepackt, kommen die Mitarbeiter damit ebenso kostenlos wie unkompliziert zur Arbeit und zurück.

Achtung: Bei einer Dienstwagen-Fahrgemeinschaft dürfen Sie allerdings grundsätzlich nicht von einer steuerfreien Sammelbeförderung ausgehen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor (vom 29.1.2009, AZ: VI R 56/07).

Lohnsteuer: BFH-Urteil schiebt Fahrgemeinschaften Riegel vor

Der Fall: Im Streitfall vor dem BFH erhielt ein Mitarbeiter einen Firmenwagen zur unbegrenzten Nutzung. Auf dem Weg zur Arbeit nahm der Beschäftigte, soweit erforderlich, Kollegen mit. Dazu war er nach einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber verpflichtet. Tatsächlich beförderte der Mitarbeiter auch regelmäßig je nach Bedarf weitere Beschäftigte. Das Unternehmen führte zwar Lohnsteuer aus der Privatnutzung des Dienstwagens ab, behandelte aber die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als steuerfreie Sammelbeförderung. Dies beanstandete ein Prüfer im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung. Das Finanzamt forderte die entsprechenden Beträge nach. Der BFH gab ihm Recht.

Lohnsteuer: Diese Vorgaben machen die Richter für die steuerfreie Beförderung

Eine steuerfreie Sammelbeförderung, so der BFH, könne nur dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber die Beförderung organisiert oder zumindest veranlasst. Der Transport darf nicht auf dem Entschluss eines Mitarbeiters beruhen. Im Streitfall hätte zumindest eine detaillierte Vereinbarung über die Organisation der Fahrten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehen müssen. Die Verpflichtung des Beschäftigten, weitere Kollegen je nach Bedarf mitzunehmen, genüge hierfür nicht.

Fazit: Der BFH ließ in seiner Entscheidung ausdrücklich offen, ob ein Mitarbeiter überhaupt in den Genuss einer steuerfreien Sammelbeförderung kommen kann, wenn er hierfür seinen Dienstwagen nutzt. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie deshalb von dieser Konstellation bei einer Sammelbeförderung absehen.

Lohnsteuer: So klappt es mit der Sammelbeförderung

Eine Sammelbeförderung liegt bereits vor, wenn Ihr Unternehmen mindestens 2 Mitarbeiter auf einmal befördert. Auf die Art des benutzten Verkehrsmittels kommt es dabei nicht an (Beispiele: Kfz, Omnibus, Kleinbus etc.). Die kostenlose Sammelbeförderung für Mitarbeiter durch Ihr Unternehmen ist nach § 3 Nr. 32 Einkommensteuergesetz steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt aber nur dann, wenn sie für den betrieblichen Einsatz der jeweiligen Mitarbeiter notwendig ist.

Von der Notwendigkeit der Sammelbeförderung dürfen Sie ausgehen, wenn

  1. die Mitarbeiter die öffentlichen Verkehrsmittel nicht oder nur mit verhältnismäßig hohem Zeitaufwand nutzen können,
  2. Ihr Unternehmen die Mitarbeiter an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder verschiedenen Stellen eines weiträumigen Arbeitsgebiets einsetzt oder
  3. der Arbeitsablauf in Ihrem Unternehmen die gleichzeitige Arbeitsaufnahme der beförderten Mitarbeiter erfordert.

Der Buchstabe „F“ wird bei steuerfreier Sammelbeförderung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Zeile 2 der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen. Dieser Großbuchstabe muss aber nicht ins Lohnkonto.