Wann Sie Ihren Kunden für eine unberechtigte Reklamation in Regress nehmen können

Sind Sie Händler, betrifft Sie das oft: Ein Käufer reklamiert die ihm gelieferte Sache als fehlerhaft, und Sie müssen dem während der 2-jährigen gesetzlichen Gewährleistungspflicht auf den Grund gehen. Die Kosten der Überprüfung tragen zunächst Sie – auch, wenn die Fehlersuche teuer ist. Nach der Rechtsprechung können Sie sie auch dann nicht auf den Kunden abwälzen, wenn sich herausstellt, dass gar kein Sachmangel besteht, der Kunde die Sache etwa falsch bedient hat.
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Sind Sie Händler, betrifft Sie das oft: Ein Käufer reklamiert die ihm gelieferte Sache als fehlerhaft, und Sie müssen dem während der 2-jährigen gesetzlichen Gewährleistungspflicht auf den Grund gehen. Die Kosten der Überprüfung tragen zunächst Sie – auch, wenn die Fehlersuche teuer ist. Nach der Rechtsprechung können Sie sie auch dann nicht auf den Kunden abwälzen, wenn sich herausstellt, dass gar kein Sachmangel besteht, der Kunde die Sache etwa falsch bedient hat.Die gute Nachricht: Dem hat der BGH in krassen Fällen einen Riegel vorgeschoben (23.1.2008, Az. VIII ZR 246/06): Sie dürfen Schadenersatz für Ihren Aufwand verlangen, wenn der Käufer erkannt hat oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass seine Reklamation unberechtigt ist.

Unberechtigte Reklamation bei Kaufverträgen: Käuferwissen ist entscheidend

Nach Ansicht der Richter muss der Kunde im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig überprüfen, ob der von ihm beanstandete Fehler auf einen Sachmangel zurückzuführen ist oder andere Gründe hat. Dabei kommt es entscheidend auf das „im Rahmen seiner Möglichkeiten“ an: Erfordert die Beurteilung, ob eine Sache fehlerhaft ist, besondere Fachkenntnisse, die der Käufer nicht hat, muss er auch nicht befürchten, für eine unberechtigte Reklamation zur Kasse gebeten zu werden.Hat er solche Kenntnisse jedoch, verletzt er seine Vertragspflichten gegenüber dem Verkäufer, wenn er dennoch unberechtigt reklamiert – und damit macht er sich dann schadenersatzpflichtig (§ 280 Abs. 1 BGB).So war es auch in dem vom BGH entschiedenen Fall: Ein Händler verkaufte einem Elektroinstallateur eine Lichtrufanlage zum Einbau in ein Altenheim. Das Altenheim meldete Störungen, worauf ein Mitarbeiter des Installateurs die Anlage überprüfte.Da er die Fehlfunktion nicht beseitigen konnte, wurde die Anlage beim Händler reklamiert. Der von diesem ausgeschickte Techniker stellte fest, dass die Anlage mangelfrei war. Der Fehler konnte nur darin bestehen, dass der Installateur entweder eine Kabelverbindung nicht hergestellt oder dass das Personal des Pflegeheims Einstellungen der Anlage verändert hatte. Es lag im Rahmen der Möglichkeiten des Installateurs, dies zu erkennen. Somit hatte der Installateur dem Händler die durch die unberechtigte Reklamation verursachten Kosten von 774 € zu ersetzen.Beachten Sie: Das Gesagte gilt für Kaufverträge. Schließen Sie mit Ihrem Kunden einen Werkvertrag ab, liegt die Sache etwas anders.

Unberechtigte Reklamation bei Werkverträgen:  Sie zahlen nur, wenn Mängel bestehen

Wer bezahlt z.B. das Aufbaggern eines Grundstücks für die Prüfung, ob Wasserleitungen undicht sind? Nach dem Werkvertragsrecht richtet sich das danach, ob die Prüfung tatsächlich einen Mangel ergibt, für die Sie geradestehen müssen. Handelte es sich um eine unberechtigte Reklamation, muss der Kunde Ihre Kosten erstatten. Stellt sich Ihre Leistung als mangelhaft heraus, tragen Sie die Kosten im Rahmen der Gewährleistung.