Firmenwagen als Kleinunternehmer abrechnen

Überprüfen Sie als Kleinunternehmer, ob Sie Ihren Firmenwagen steuerlich richtig abrechnen.
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Neben dem Jahreswechsel gibt es noch eine weitere Möglichkeit, die Abrechnungsart des Firmenwagens zu ändern: dann nämlich, wenn Sie sich ein neues Auto zulegen. Schauen Sie auch dann genau hin, und kalkulieren Sie neu, welche Abrechnung sich mit dem neuen Wagen für Sie am ehesten auszahlt.

Pauschale Aufteilung der Kosten für Firmenwagen

Die erste Möglichkeit: Der Firmenwagen befindet sich im Betriebsvermögen und wird zu 10 bis 50 Prozent betrieblich genutzt.

So funktioniert es: Sie ermitteln einmalig über einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten, wie sich die private und die berufliche Nutzung aufteilt. Dazu halten Sie fest:

  • Die Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer in diesen 3 Monaten
  • Alle betrieblichen Fahrten mit Kilometerzahl, Datum und Anlass

Daraus ergibt sich die genaue prozentuale Aufteilung. Alle Fahrzeugkosten setzen Sie in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung als Betriebsausgabe ab. Den privaten Anteil setzen Sie gleichzeitig als (fiktiven) Gewinn an.

Faustregel: Die pauschale Aufteilung bietet sich in den meisten Fällen an, wenn Sie 10 bis 50 % betriebliche Nutzung haben. Denn: Den repräsentativen 3-Monatszeitraum können Sie frei wählen. Es kann Ihnen also niemand etwas anhaben, falls in dieser Zeit zufällig mehrere Geschäftsreisen angefallen sind.

Firmenwagen als Kleinanleger – Abrechnung mit Fahrtenbuch

Bei mehr als 50 Prozent betrieblicher Nutzung haben Sie nur noch die Wahl zwischen Fahrtenbuch und 1-Prozent-Methode

So funktioniert es: Sie halten zeitnah, also möglichst nach jeder Fahrt in einem gebundenen Buch, das nachträglich nicht geändert werden kann, alle Daten zu jedem gefahrenen Kilometer fest. Dazu fordert das Finanzamt folgende Angaben:

  • Datum der Fahrt
  • Kilometerstand am Beginn und am Ende jeder dienstlichen Fahrt
  • Reiseziel (bei Umwegen Reiseroute)
  • Reisezweck und Gesprächspartner
  • Bei Privatfahrten genügt die Angabe der Kilometer; zur besseren Übersicht sollten Sie aber auch die km-Stände zu Beginn und am Ende der Fahrt angeben
  • Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genügt ebenfalls ein kurzer Vermerk

So ermitteln Sie exakt für jedes Jahr den genauen Anteil der privaten und betrieblichen Kilometer und teilen die Kosten entsprechend in Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung auf.

Faustregel: Das Führen eines Fahrtenbuchs ist in den meisten Fällen steuerlich günstiger als die 1-Prozent-Methode. Doch Vorsicht: Das Führen eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs erfordert Arbeit und ­Genauigkeit. Finanzbeamte und Betriebsprüfer nehmen Fahrtenbücher besonders genau unter die Lupe. Entdecken sie auch nur kleine Fehler oder Ungereimtheiten, wird das Fahrtenbuch komplett verworfen. Oft sind saftige Steuernachforderungen die Folge.

Die 1-Prozent-Methode

Voraussetzung: mehr als 50 Prozent betriebliche Nutzung

So funktioniert es: Sie setzen monatlich 1 Prozent des Bruttolistenpreises Ihres Fahrzeugs als Privatanteil an. Es gilt der Listenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung inkl. Sonderausstattung und Umsatzsteuer (auch wenn Sie den Wagen gebraucht gekauft haben).

Beispiel: Bruttolistenneupreis: 25.000 €, davon 1 Prozent ergibt: 250 € monatlich und 3.000 € jährlich. In der Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzen Sie dann diese 3.000 € als Einnahme und die tatsächlich entstandenen PKW-Kosten als Betriebsausgabe an.

Faustregel: Die1-Prozent-Methode kann steuerlich günstiger sein, wenn Sie einen neuen, nicht abgeschriebenen Firmenwagen fahren und vergleichsweise viel privat unterwegs sind (35 bis 49 Prozent Privatnutzung).