In diesen 5 Fällen holen Sie sich Ihre Einfuhrabgaben vom Zoll zurück
In diesen 5 Fällen können Sie sich Ihre Einfuhrabgaben zurückholen:
- Ungültigerklärung einer Zollanmeldung,
- Waren, die schadhaft sind oder den Vertragsbedingungen nicht entsprechen,
- zu hoch bemessene Einfuhrabgabenbeträge,
- Irrtum der zuständigen Behörden,
- Billigkeit
1. Fall: Ungültigerklärung einer Zollanmeldung
Haben Sie Ihre Waren zu einem falschen Zollverfahren angemeldet und entdecken Sie dies rechtzeitig vor Überlassung der Zollanmeldung, erklärt die Zollstelle die Anmeldung für ungültig. Sind die Waren bereits überlassen worden, kann eine Ungültigerklärung nur erfolgen, wenn Sie nachweisen können, dass die Waren irrtümlich zu einem Zollverfahren, das zum Entstehen einer Zollschuld bei der Einfuhr führt, statt zu einem anderen Zollverfahren angemeldet wurden.
Beispiel: Eigentlich sollte die Ware ins Zolllagerverfahren überführt werden, bis ein Käufer gefunden wurde. Ihre Spedition hat die Ware aber bereits verzollt.
Erfüllen Sie folgende 4 Bedingungen, haben Sie gute Chancen, sich Ihre Abgaben zurückzuholen
- der Antrag wird innerhalb von 90 Tagen nach dem Datum der Annahme der Anmeldung gestellt;
- die Waren wurden nicht in einer Weise verwendet, die mit dem Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre, unvereinbar ist;
- zum Zeitpunkt der irrtümlichen Anmeldung waren die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre, erfüllt;
- es wurde eine Zollanmeldung für das Zollverfahren abgegeben, zu dem die Waren angemeldet worden wären, wenn der Irrtum nicht unterlaufen wäre.
Achtung: Der Erstattungsantrag muss hier innerhalb der 90-Tage-Frist nach dem Datum der Annahme der Zollanmeldung gestellt werden.
2. Fall: Schadhafte bzw. nicht den Vertragsbedingungen entsprechende Waren
Können Sie nachweisen, dass Sie die Waren zurückgewiesen haben, weil sie
- bereits im Zeitpunkt der Überlassung schadhaft oder nicht vertragsgemäß waren oder
- vor der Überlassung beschädigt worden sind, haben Sie die Möglichkeit, über diesen Tatbestand Ihr Geld zurückzuholen.
Wie Sie den Schaden nachweisen
Fraglich ist natürlich, wie dieser Nachweis zu führen ist. Dies können Sie beispielsweise durch eine ausdrückliche Anerkennung des Lieferanten („Bei der gelieferten Ware handelte es sich bedauerlicherweise um schadhafte Ware.“) oder durch Nachweise, dass für diese Sendung aus diesem Grund eine Gutschrift erfolgt ist oder eine Ersatzlieferung stattfindet.
Um sich die Erstattung zu sichern, dürfen die Waren nicht verwendet oder gebraucht worden sein, es sei denn, der Zurückweisungsgrund konnte erst dabei festgestellt werden.
Vorsicht: Die Erstattung wird nicht gewährt, wenn
- die Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bereits in ein besonderes Verfahren zu Versuchszwecken überführt wurden. Einzige Ausnahme davon ist, dass die Schadhaftigkeit dieser Waren oder deren Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen bei den Versuchen normalerweise nicht festgestellt werden konnte,
- die Schadhaftigkeit der Waren bei der Festlegung der Bedingungen, insbesondere der preislichen
- die Waren vom Antragsteller nach der Feststellung der Schadhaftigkeit verkauft worden sind.
So beantragen Sie die Erstattung
Sie stellen den Erstattungsantrag bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt. Um in den Genuss der Erstattung zu kommen, müssen Sie die Waren grundsätzlich unter zollamtlicher Überwachung aus dem Zollgebiet der Union ausführen, nicht aber zwingend an den Lieferanten zurücksenden. Für die auszuführenden Waren ist eine Ausfuhranmeldung mit dem Verfahrenscode 1040 abzugeben.
Auf Antrag können Sie die Waren auch in die aktive Veredelung, Zerstörung, ins Zolllagerverfahren, das Freizonenverfahren oder das externe Unionsversandverfahren überführen. Die Waren verlieren in diesen Fällen ihren zollrechtlichen Status als Unionswaren.
3. Fall: Zu hoch bemessener Abgabenbetrag
Unter diesen Bereich fallen alle Sachverhalte, bei denen der festgesetzte Betrag höher ist als der effektiv geschuldete Betrag. Dies kann passieren, wenn Schreib- oder Rechenfehler in der Zollanmeldung nicht rechtzeitig entdeckt wurden, beispielsweise, wenn der Zollwert statt mit den richtigen 10.000 € mit 100.000 € angegeben wurde.
Eine weitere Möglichkeit ist, dass eine Abgabenbefreiung nicht beachtet wurde oder weil die Abgaben trotz vorherigen Erlöschens der Zollschuld festgesetzt wurden. Haben Sie die Mitteilung der Entrichtung der Abgaben erhalten, obwohl Sie nicht Zollschuldner sind, können Sie auch hier eine Erstattung beantragen. Dafür haben Sie 3 Jahre ab Entstehung der Abgaben Zeit. In diesen Fällen wird nach positiver Entscheidung Ihres Erstattungsantrages der zu viel gezahlte Abgabenbetrag erstattet.
4. Fall: Irrtum der zuständigen Behörden
Eine Erstattung in Irrtumsfällen kommt in Betracht, wenn aufgrund eines von Ihnen nicht erkennbaren Irrtums der zuständigen Behörden der effektive Abgabenbetrag niedriger ist als der erhobene oder der ermäßigte Zollsatz. Oder wenn die Zollfreiheit nicht angewandt worden ist, obwohl bei der Zollanmeldung alle dafür erforderlichen Angaben ordnungsgemäß gemacht und die erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden waren. Der Fehler muss grundsätzlich in einem aktiven Verhalten der Zollbehörde bestehen.
Ein aktives Verhalten liegt dann vor, wenn die Angaben in der Zollanmeldung tatsächlich geprüft wurden und dieses Ergebnis der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde.
Ein lediglich passives Verhalten liegt dagegen z. B. vor, wenn Angaben in der Zollanmeldung lediglich hingenommen, d. h. unbeanstandet der Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurden, z. B. ohne Überprüfung. Dann können Sie leider nicht mit einer Erstattung rechnen.
Vorausgesetzt: Der Irrtum war für Sie nicht erkennbar Wichtig ist jedoch, dass der Irrtum der Zollbehörde für Sie vernünftigerweise nicht erkennbar sein durfte. Ob das der Fall war, prüft die Behörde anhand der folgenden 3 Kriterien:
- die Art des Irrtums sowie
- Ihre Erfahrung und
- die von Ihnen aufgewendete Sorgfalt.
1. Kriterium: Bei der Art des Irrtums kommt es darauf an, ob es sich um eine einfache oder um eine komplizierte Regelung handelt. Dabei wird von einer einfachen Regelung ausgegangen, wenn der Bereich zweifelsfrei geregelt ist, wie beispielsweise die Nomenklatur, der Zollwert, die Präferenzregelungen etc. Kompliziert nennt man Regelungen nur dann, wenn zu deren Klarstellung eine Einreihungsverordnung, eine Änderung der Erläuterungen zum EZT, eine Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex oder ein EuGH-Urteil erforderlich war. Sobald Sie länger recherchieren müssen und Urteile zur Entscheidung brauchen, handelt es sich um einen komplizierten Fall.
2. Kriterium: Hinsichtlich Ihrer Erfahrenheit ist zu berücksichtigen, ob Sie gewerbsmäßig im Ein- und Ausfuhrgeschäft tätig sind und ob Sie bereits über eine gewisse Erfahrung im Handel mit den betreffenden Waren verfügen.
3. Kriterium: Bezüglich der Sorgfalt ist zu berücksichtigen, inwieweit Sie sich bei Zweifeln hinsichtlich der Anwendung des Zollrechts (z. B. Richtigkeit der Abgabenberechnung oder der ihr zugrunde liegenden Angaben und Unterlagen) informiert haben. Hier gilt nämlich, dass Sie sich als Beteiligter über die Rechtslage zu informieren haben und sich nicht darauf berufen können, dass Sie dachten, dass der Bescheid der Zollbehörde richtig sei.
War der Irrtum für Sie erkennbar, erfüllen Sie nicht die Voraussetzung, dass Sie in diesem Fall gutgläubig waren. Dies hat für Sie leider zur Folge, dass Sie keine Erstattung zu erwarten haben. Genauso wenig, als wenn Sie an einem Täuschungsversuch beteiligt sind oder waren.
5. Fall: Billigkeit
Hier handelt es sich um eine allgemeine Billigkeitsklausel. Die Einfuhrabgaben können bei „besonderen Umständen“ erstattet werden.
Diese „besonderen Umstände“ liegen vor, wenn die Umstände des Falls klar erkennen lassen, dass Sie sich im Vergleich zu anderen Wirtschaftsbeteiligten im gleichen Geschäftsfeld in einer besonderen Lage befinden und dass für Sie, wenn diese besonderen Umstände nicht vorliegen würden, keine Nachteile aus der Erhebung des Einfuhrabgabenbetrages entstanden wären.
Eine endgültige Definition ist dies jedoch nicht, wie es auch keine abschließende Aufzählung solcher Fälle gibt. Eine Erstattung ist nur möglich, wenn keine offensichtliche Fahrlässigkeit oder Täuschung vorliegt.
Die offensichtliche Fahrlässigkeit wird anhand folgender Kriterien geprüft:
- Komplexität der Vorschriften,
- Erfahrenheit und
- Sorgfalt des Beteiligten.
Offensichtliche Fahrlässigkeit liegt nicht vor, wenn ein Fehler gemacht wird, der nach den Umständen des Falles „passieren kann“ (Arbeitsfehler). Auch bei wiederholten Arbeitsfehlern ist nicht in jedem Fall auf „offensichtliche Fahrlässigkeit“ zu schließen. Insbesondere dann nicht, wenn es sich um eine Verfehlung handelt, die geschehen ist, obwohl der Beteiligte alle zumutbaren organisatorischen und ggf. anderen Maßnahmen zur Vermeidung der betreffenden Pflichtverletzung getroffen hat.
Empfehlung
Haben Sie zu viel Einfuhrabgaben entrichtet, prüfen Sie, ob Sie sich diese nicht über einen Erstattungsantrag von Ihrem Hauptzollamt zurückholen können. In den hier vorgestellten 5 Fällen haben Sie gute Chancen.