So vermeiden Sie die 2 Haupt-Fallen der Einfuhrumsatzsteuer

In die folgenden 2 Fallen sollten Sie niemals tappen, um Ihre Abteilung, Ihre Einkaufsarbeit und Ihr Unternehmen vor finanziellen Schäden zu bewahren. Notwendig dafür ist ein Grundverständnis über Sinn und Funktion der Einfuhrumsatzsteuer, abgekürzt EUSt.
Inhaltsverzeichnis

Die EUSt stellt Importwaren preislich mit einheimischen Waren gleich


In der Zollpraxis wird die von der Umsatzsteuer des Ausfuhrlandes entlastete Ware bei der Verzollung mit der Einfuhrumsatzsteuer des Einfuhrlandes belastet. Durch diese Importbesteuerung wird verhindert, dass die eingeführten Waren verbilligt, also ohne Umsatzsteuer, von den Endverbrauchern gekauft werden.
Für die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist in Deutschland die Zollverwaltung zuständig, für die Umsatzbesteuerung (USt) im Inland dagegen das Finanzamt.

1. Falle: Auch manche EU-Gebiete gehören zu Drittländern

Per definitionem wird die Einfuhrumsatzsteuer neben den Zöllen „bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern durch die deutsche Zollverwaltung erhoben“. Die Unkenntnis, dass zu diesen Drittländern auch bestimmte Gebiete von EU-Ländern gehören, sorgt häufig für Verwirrung und Fehlverhalten seitens des Einkaufs bzw. des einkaufenden Unternehmens.

Im Falle Frankreichs wären das zum Beispiel die überseeischen Departements Guadeloupe, Martinique oder Französisch-Guayana. Zu den Niederlanden gehören unter anderem die ABC-Inseln Aruba, Bonaire und Curaçao in der südlichen Karibik.
Nun sind Frankreich und die Niederlande gleichzeitig aber die beiden wichtigsten Handelspartner Deutschlands. Da kann es schnell passieren, dass Ihnen wissentlich oder unwissentlich ein holländischer oder französischer Geschäftspartner verschweigt, dass seine Lieferware aus den genannten Übersee-Gebieten stammt und der deutschen Steuer- bzw. Zollgesetzlichkeit unterliegt. Melden Sie diese Ware in gutem Glauben nicht an, machen Sie bzw. Ihr Unternehmen sich unter Umständen einer Steuerhinterziehung schuldig; Sie begehen also eine Straftat!

Tipp: Machen Sie sich schlau. Um Ärger vorzubeugen, sollten Sie sich unbedingt mit den Besonderheiten des Zollgebiets der Union vertraut machen und wie Sie in Ihrem Einkaufsalltag mit diesen verfahren. Unter dem Link www.zoll.de/DE/Fachthemen/Steuern/ Einfuhrumsatzsteuer/einfuhrumsatz steuer_node.html erfahren Sie mehr.

2. Falle: Die Auswirkungen des Umsatzsteuerkarussells

Hinter dieser Kriminalitätsvariante versteckt sich eine Umsatzsteuer-Hinterziehung, durch die dem deutschen Fiskus jährlich Steuereinnahmen von rund 14 bis 15 Mrd. € entgehen!

Paradoxerweise machen Regelungen des europäischen Umsatzsteuerrechts diesen Steuerbetrug erst möglich. Nach diesem Recht sind innergemeinschaftliche Lieferungen nämlich umsatzsteuerbefreit. Was in der Praxis heißt: Zulieferer müssen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen dem einkaufenden Unternehmen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und an das Finanzamt abführen.

Auf der Einkäuferseite ist dieser innergemeinschaftliche Erwerb allerdings nicht umsatzsteuerfrei. Folglich müssen Sie als Einkäufer hierzulande die anfallende Umsatzsteuer von sich aus an das Finanzamt entrichten – die Sie allerdings als Vorsteuer wieder abziehen können.

Die „Missing Trader“ und die „Buffer“

In einem Umsatzsteuerkarussell werden (kriminelle) Einkäufer zu Lieferanten und veräußern die Ware im Anschluss mit ausgewiesener Umsatzsteuer, führen diese aber nicht ab und verschwinden als sogenannte „Missing Trader“ von der Bildfläche. Über mehrere zwischengeschaltete Händler, „Buffer“ genannt, wird zusätzlich der Warenkreislauf verschleiert. Nach einer Vorsteuererstattung durch das Finanzamt werden die Waren ins EU-Ausland verbracht, von wo aus sich das Karussell – mit derselben Ware – wieder zu drehen beginnt.

Besondere Vorsicht bei neuen Lieferanten!

Um Umsatzsteuerkarussells zu verhindern, nimmt der Fiskus auch rechtschaffene Unternehmen in die Pflicht. Als Einkäufer müssen Sie z. B. alles dafür tun, dass Ihre Einkäufe nicht zu einer Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung führen können. Dazu sind seitens des Einkaufs ein sichererer Umgang mit der Einfuhrumsatzsteuer sowie verlässliches Knowhow im Zoll- und Umsatzsteuerrecht nötig.

Tipp: Compliance-Regeln beachten. Richten Sie Ihren Einkauf zusätzlich nach EUSt-Compliance-Regeln aus. Formulieren Sie Kriterien und entwickeln Sie Prozesse, anhand derer Sie Ihre Geschäftspartner überprüfen können – jeweils bezogen auf Ihre Branche und Ihre Einkaufsaufgaben.

Besonders vorsichtig sollten Sie bei neuen Zulieferern sein, wenn

  • die Lieferanten Waren anbieten, deren Preise deutlich unter Marktniveau liegen,
  • die Lieferanten am Markt und besonders in Ihrer Branche unbekannt sind,  
  • die Lieferanten auf Barzahlung bestehen,
  • der im Handelsregister eingetragene Gesellschaftszweck nicht mit dem tatsächlichen Geschäftsfeld übereinstimmt,
  • die Kommunikation ausgesprochen unprofessionell ist (Brief- und E-Mail-Verkehr, Erreichbarkeit, ungewöhnliche Geschäftsadresse etc.).

Ihre Prüfungen dürfen sich aber nicht nur auf Neu-Lieferanten bzw. den Anfang einer Geschäftsbeziehung beschränken. Achten Sie auch darauf, dass Ihre Alt-Lieferanten nicht gegen gesetzliche Auflagen verstoßen. Am besten durch entsprechenden Prüfintervalle.