Warenimport: Warum Sie Dreiecks- oder Reihengeschäfte vermeiden sollten

Bei verzweigten Warenimporten aus dem Ausland können Sie sich schnell im Gestrüpp nationaler Gesetze und Vorschriften verheddern. Da heißt es, sich kundig zu machen und solche Geschäfte möglichst zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis

Wieso Sie Dreiecks- und Reihengeschäfte unbedingt vermeiden sollten

Wenn Sie z. B. Halbfertigteile in Taiwan einkaufen, in Indien veredeln und nach Hamburg verschiffen lassen, berührt Ihr Geschäft gleich 3 Rechtsfelder:

  1. In Indien müssen Sie für die lokale Erwerbsteuer aufkommen, ohne sie in Deutschland in Ihrer Steuererklärung absetzen zu können. Ein Posten, der unbedingt in Ihre Importkalkulation gehört!
  2. Unter bestimmten Voraussetzungen muss sich Ihr Unternehmen in Indien umsatzsteuerrechtlich registrieren lassen.
  3. Im Fall einer Registrierung können durch Offenlegung der Bilanzen weitere Steuerzahlungen in Indien drohen. 


Doch das ist noch nicht alles. Kommt es zu Reklamationen, weil bei einem Geschäftsbeteiligten nur ein Teil der eingekauften Ware ankommt, oder zu Zollfragen, werden Ihre internationalen Reihengeschäfte weiter verkompliziert.

Die bessere Variante für das obige Beispiel wäre diese: Die Veredelung in Indien wird direkt mit dem dortigen Anbieter verhandelt. Der taiwanesische Lieferant wickelt die Veredelung in Indien auf eigene Rechnung ab und erhält dafür vom Einkauf eine Abwicklungspauschale.

So wird aus dem Dreiecksgeschäft ein normales Geschäft zweier Parteien, deren Kosten der Einkauf stets im Blick hat.

Die Nachteile von Reihengeschäften

Sie sind quasi ein Geschäftsvermittler. Die von Ihnen eingekaufte Ware wird vom Hersteller direkt an den Endkunden geliefert, ohne dass Sie selbst Kontakt mit der Ware haben.

Dazu ein Praxisbeispiel: Sie kaufen bei einem französischen Lieferanten Maschinenteile (Ihr Einkäufer-Part), die der Teilebauer nicht an Sie, sondern an einen russischen Kunden Ihrer Firma ausliefert (Ihr Verkäufer-Part).

Beachten Sie: Rechtlich und steuerlich wird dieser Vorgang in Deutschland als Verkauf von einem anderen EU-Land in ein Drittland bewertet.

Für den Vorgang benötigen Sie keine Ausfuhrbescheinigung des Zolls, da ja keine Einfuhr nach Deutschland vorliegt bzw. keine deutsche Ware ins Ausland verschickt wurde. Der Vorgang unterliegt folglich auch nicht der deutschen Umsatzsteuer.

Dreiecksgeschäfte: Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Diese innergemeinschaftliche Variante wurde geschaffen, um bei grenzüberschreitenden Importgeschäften zwischen Staaten, die der Europäischen Union angehören, den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Die folgenden 4 Voraussetzungen müssen für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte erfüllt sein:

  • Mindestens 3 Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab.
  • Dieser Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Zulieferer an den letzten Abnehmer, die sich nicht im selben EU-Mitgliedstaat befinden.
  • Die beteiligten Unternehmen sind in ihren jeweiligen EU-Ländern umsatzsteuerlich erfasst.
  • Der Gegenstand der Lieferungen wird durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert bzw. versandt.

Auch dazu ein Praxisbeispiel: Als deutscher Einkäufer bestellen Sie Hydraulikschläuche beim Autozulieferer B in Italien. Die Italiener stellen die Schläuche aber nicht selbst her, sondern kaufen sie beim Hersteller C in Frankreich ein. Im Auftrag des italienischen Lieferanten B verschickt C die Hydraulikschläuche dann direkt an Ihr Unternehmen.

Beachten Sie: In diesem Fall schulden Sie die Umsatzsteuer.