Kostendeckelung bei der Ein-Prozent-Regelung mit Beispiel

Ermitteln Sie den privaten Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regel, werden die anzusetzenden Kosten unter Umständen erheblich über den Kosten liegen, die Ihnen tatsächlich entstehen. Können Sie dies dem Finanzamt nachweisen, wird der private Nutzungsanteil auf die Ihnen tatsächlich entstehenden Gesamtkosten für den Firmenwagen begrenzt. Zugleich gilt aber, dass Ihnen zumindest die Entfernungspauschale nicht genommen werden kann.
Inhaltsverzeichnis

Die Begrenzung auf die tatsächlich entstandenen Kosten gilt fahrzeugbezogen. Bei mehreren privat genutzten Firmenwagen können die zusammengefassten pauschal ermittelten Wertansätze auf die nachgewiesenen tatsächlichen Gesamtaufwendungen dieser Fahrzeuge begrenzt werden. Ein höherer Betrag als die tatsächlich für das Fahrzeug angefallenen Kosten darf allerdings nicht als Entnahmewert angesetzt werden. In diesem Fall greift eine Kostendeckelung bei der Ein-Prozent-Regelung.

Beispiel: Der Listenpreis für Ihren Firmenwagen beträgt zuzüglich Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer 38.000 €. Sie nutzen den Firmenwagen auch privat. An 220 Tagen im Jahr fahren Sie in Ihren Betrieb. Die Entfernung zwischen Wohnung und Betrieb beträgt 25 km. Die von Ihnen nachgewiesenen Aufwendungen für Ihren Firmenwagen belaufen sich auf 7.320 €. Ein Fahrtenbuch haben Sie nicht geführt. Dann berechnen Sie Ihren privaten Nutzungsanteil nach der Ein-Prozent-Regel wie folgt:

Privatnutzung: 38.000 € x 1 Prozent x 12 Monate = 4.560 €

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: 38.000 € x 0,03 Prozent x 25km x 12 Monate = 3.420 €

Gesamt: 7.980 €

Prüfung der Kostendeckelung

Gesamtaufwendungen gemäß Einzelnachweis: 7.320 €

Pauschale Wertansätze gemäß Listenpreismethode: 7.980 €

Höchstbetrag für die Bemessung der Nutzungsentnahme (Kostendeckelung): 7.320 €

Der pauschale Wertansatz für Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ist also auf die Höhe der Gesamtaufwendungen von 7.320 € beschränkt.