Fehlt nur eine der vorgeschriebenen 10 Pflichtangaben auf einer Rechnung über mehr als 150 Euro brutto, kann dem Rechnungsempfänger das Recht gestrichen werden, daraus Vorsteuer zu ziehen. Dadurch kann Ihnen viel Geld verloren gehen.
Überprüfen Sie deshalb alle Ihre Ausgangsrechnungen: Haben Sie die 10 Pflichtangaben gemacht? Wenn nicht, wird Ihr Kunde die Rechnung reklamieren, sodass sich der Zahlungseingang verzögert. Das tut Ihrem Geschäft nicht gut.
Kontrollieren Sie aber auch Ihre Eingangsrechnungen: Fehlt eine der 10 Pflichtangaben, lassen Sie sich die nachreichen (die Rechnung muss nicht neu geschrieben werden). Zahlen Sie erst, wenn Ihnen alle Angaben vorliegen. Denn nur dann haben Sie das Recht, die Vorsteuer aus der Rechnung zu ziehen.
Die 10 Pflichtangaben auf Rechnungen
Das sind die 10 Pflichtangaben, wenn der Rechnungsbetrag höher als 150 Euro brutto ist:
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistenden
- Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistenden
- Vollständiger Name und Anschrift des Kunden, also des Leistungsempfängers
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Einmalige, fortlaufende Rechnungsnummer
- Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung (Monatsangabe genügt)
- Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der sonstigen Leistung
- Nettoentgelt für die Lieferung oder Leistung, gegebenenfalls nach den Steuersätzen (7% oder 19%) aufgeschlüsselt und abzüglich vereinbarter Preisminderungen (Bonus, Skonto, Rabatt)
- Auf das Nettoentgelt entfallender Umsatzsteuersatz bzw. Hinweis auf Umsatzsteuerbefreiung
- Auf das Nettoentgelt entfallender Umsatzsteuerbetrag
Weniger Pflichtangaben für Kleinbetragsrechnungen
Bei den sogenannten Kleinbetragsrechnungen bis zu 150 Euro sind nicht 10 Pflichtangaben erforderlich, sondern nur 5. Hier müssen nur die Angaben unter Punkt 1, 4, 7, 8 und 9 enthalten sein.
Die Angabe 8 sieht dann so aus: Anzugeben ist Brutto-Betrag, also Nettoentgelt und Umsatzsteuerbetrag - nicht nach Steuersätzen aufgeschlüsselt - in einer Summe zusammengefasst.
Tipp: Häufig werden unvollständige Rechnungen zum Anlass genommen, Lieferungen und Leistungen zunächst einmal nicht zu bezahlen. Sorgfalt dient hier also vor allem Ihnen selbst.