Gut, wenn man dann einen Kooperationspartner hat, der kurzfristig helfen kann - und mit dem man sich rechtzeitig darüber verständigt hat, wie eine solche Zusammenarbeit praktisch ablaufen könnte.
Eine Idee dazu hatte unser Leser, der sich mit folgender Frage an unsere Redaktion gewandt hat:
Als freiberuflicher Psychologe bin ich sehr gut ausgelastet. Damit ich keinen Patienten abweisen muss, habe ich mit einer Kollegin vereinbart, dass sie einige Termine übernimmt, also von mir akquirierte Kunden in meinen Praxisräumen eigenständig behandelt. Wie rechnen wir das am besten ab?
Unsere Idee: Wir schreiben eine gemeinsame Rechnung, in deren Kopf wir beide als Therapeuten stehen. Der Kunde soll seine Zahlung auf das Konto der Kollegin überweisen, die wiederum mir 40 % des Honorars für die Nutzung meiner Räume etc. zahlt. Was halten Sie davon?
Meine Kollegin Sabine Feuersänger, Chefredakteurin des Handbuchs für Selbstständige und Unternehmer, beantwortete ihm die Frage folgendermaßen:
Ganz ehrlich? Nicht viel! Wenn Sie zusammen im Briefkopf der Rechnung erscheinen, treten Sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) auf - und müssen sich dann steuerlich und rechtlich auch als solche behandeln lassen. Wenn ich Sie richtig verstehe, wollen Sie aber gar keine Gesellschaft gründen, sondern nur Engpässe überbrücken.
Das geht besser so, wie es auch Handwerker oder Werbeagenturen machen, die für ihre Kunden Leistungen "aus einer Hand" anbieten: Was nicht selbst erledigt werden kann, wird eben von anderen Selbstständigen eingekauft. Das geht so: Für die Patienten - Ihre Kunden - sind und bleiben Sie der Vertragspartner.
Soll die Kollegin die Behandlung übernehmen, vereinbaren Sie das mit dem betreffenden Patienten. Der erhält die Rechnung aber von Ihnen (keinesfalls nehmen Sie die Kollegin in Ihren Briefkopf auf!), und er überweist auch an Sie. In der Leistungsbeschreibung kann z. B. stehen: "10 Std. Therapie bei Frau Dr. xy".
Effekt: Die Gestaltung ist steuerlich sauber; die Einnahme fließt Ihnen zu und ist von Ihnen zu versteuern.
Zugleich schließen Sie mit der Kollegin einen Vertrag, in dem Sie sie stundenweise mit der Therapie von Patienten beauftragen. Dafür vereinbaren Sie ein Stundenhonorar, das z. B. bei 60 % dessen liegt, was der Kunde an Sie zahlt. Die Kollegin schreibt Ihnen pro Patient eine Rechnung.
Effekt: Diese Fremdkosten, die Ihnen entstehen, sind absetzbare Betriebsausgaben.
Beachten müssen Sie bei dieser Konstruktion nur, dass die Kollegin nicht etwa scheinselbstständig ist (sie sollte weitere Auftraggeber haben!). Rechnen Sie Leistungen über Krankenkassen ab, stimmen Sie Ihr Vorgehen zuvor mit diesen ab.