Damit wurde die Vorentscheidung des Landgerichts Dortmund aufgehoben, die in der Branche einigen Aufruhr ausgelöst hatte. Bei Auktionen sollte nämlich eine Verlängerung der Frist auf 30 Tage nötig sein.
Dahinter steckt Folgendes:
- Sie dürfen ein nur 14-tägiges Widerrufsrecht vorsehen, wenn Sie den Kunden unmittelbar nach Abschluss des Kaufvertrags in Textform über sein Widerrufsrecht informieren, also z.B. per E-Mail. "Unmittelbar" wird von den Gerichten mit "binnen 24 Stunden" gleichgesetzt.
- Bei Online-Auktionen ist es Ihnen jedoch oft unmöglich, die 24 Stunden einzuhalten. Denn der Vertrag kommt bereits mit Abgabe des Höchstangebots zustande, obwohl Sie die Identität des Käufers erst nach Ende der Auktion erfahren. Deshalb müssten Sie ein Widerrufsrecht von 30 Tagen einräumen.
Nach Ansicht des OLG Hamm ist es Ihnen aber weder möglich noch zuzumuten, Ihre Widerrufsbelehrung im Verlauf der Auktion an jeden Höchstbietenden zu schicken. Eine E-Mail binnen 24 Stunden nach Ende der Auktion reicht daher aus, um den Käufer "unmittelbar" über sein Recht zu informieren.
In dem entschiedenen Fall biss eine Abmahnorganisation auf Granit, die einen Testkäufer bei eBay vorgeschickt hatte. Zwischen dessen letztlich erfolgreichem Gebot und der E-Mail des Händlers über sein 14-tägiges Widerrufsrecht lagen mehr als 24 Stunden. Das schadete dem Händler aber nicht, weil er die E-Mail unmittelbar nach dem Auktionsende versendet hatte.