Vergessen Sie bei ausstehenden Forderungen nicht, die Ihnen zustehenden Verzugszinsen in voller Höhe geltend zu machen. Gerade auch dann nicht, wenn Sie eine offene Rechnung im Rahmen des gerichtlichen Mahnbescheidsverfahrens geltend machen. Soweit Sie vertraglich keinen anderen Zinssatz vereinbart haben, können Sie auf den gesetzlichen Zinssatz abstellen. Dessen Höhe können Sie leicht selbst ermitteln.
Die Bezugsgröße für den gesetzlichen Verzugszins ist der sogenannte Basiszinssatz. Der gesetzliche Verzugszinssatz beläuft sich bei Verbrauchern als Schuldnern auf 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Im Geschäftskundenbereich liegt der gesetzliche Verzugszinssatz sogar 8 % über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz hat sich kürzlich erst geändert. Seit 1.7.2008 beträgt der gesetzliche Zinssatz 8,19 % (Privatkunden) bzw. 11,19 % (Geschäftskunden).
Neue Ausgangsbasis berechnen bei Einigung über die offene Rechnung
Das kommt im Betriebsalltag immer wieder vor: <link glossar begriff _blank>Kunden lassen <link glossar begriff _blank>Rechnungen bewusst erst einmal liegen. Nachdem sie mehrere Erinnerungen bzw. Mahnungen erhalten haben, erklären sie sich schließlich bereit, die offene Rechnung teilweise zu bezahlen, wenn ihnen der Rest erlassen wird.
Unternehmen, die ein solches Angebot empört zurückweisen, werden mit dem Hinweis konfrontiert, dass sie die offene Rechnung dann eben einklagen müssten. Das Geld dafür können und/oder wollen viele Firmen aber nicht aufbringen. Was nutzt schließlich ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil, wenn beim <link glossar begriff _blank>Kunden „nichts zu holen“ ist, weil er insolvent ist oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat?
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Deshalb sind immer mehr Unternehmen bereit, den <link glossar begriff _blank>Kunden Zugeständnisse zu machen, um so wenigstens einen (möglichst großen) Teil des Rechnungsbetrags zu retten. Dabei wird allerdings immer wieder übersehen, die gesetzlichen Verzugszinsen in die Forderung einzubeziehen.
Beispiel: Die offene Rechnung weist einen Betrag in Höhe von 8.250 € aus. An Zinsen sind 769 € aufgelaufen. Die Ausgangsbasis für eine Einigung mit dem <link glossar begriff _blank>Kunden sind dann 9.019 € und nicht etwa nur 8.250 €.
Praxistipp: Im Internet steht Ihnen unter www.basiszins.de eine umfangreiche Tabelle mit den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Verzugszinsen der letzten Jahr zur Verfügung. Damit Sie auch die Zinsen für ältere Forderungen Ihres Unternehmens leicht und schnell richtig berechnen können.