Spricht man mit zahlungsunwilligen Kunden, sind diese meistens um Ausreden nicht verlegen. Sie erklären detailliert finanzielle Schwierigkeiten, erklären sich aber großzügigerweise doch bereit, einen Teil der Rechnung zu bezahlen, wenn der andere Teil erlassen würde.
Dieser "Versuch, sich freizukaufen" wird bei zahlungsunwilligen Kunden immer "beliebter", oft auch in Kombination mit dem Zusatz: Lehnen Sie unser Angebot der Teilzahlung ab, müssen Sie den Rechnungsbetrag einklagen.
Einen Rechtsstreit wollen Sie natürlich vermeiden – dieser kostet schließlich Zeit und Geld. Zudem nutzt ein Vollstreckungsbescheid auch nichts mehr, wenn beim Kunden nichts zu holen ist, weil dieser längst insolvent ist.
Verzugszinsen sind gesetzlich geregelt
Dies ist der Grund, warum immer mehr Unternehmer dazu bereit sind, Zugeständnisse zu machen, damit sie zumindest einen Teil des Geldes noch zu sehen bekommen. Die meisten vergessen jedoch, dass Ihnen die gesetzlichen Verzugszinsen zustehen – hier wird also Geld verschenkt.
Ein Beispiel: Sie haben eine Rechnung von 5.000 Euro geschrieben, auf Grund des Zahlungsverzugs sind 620 Euro Zinsen aufgelaufen. Ausgangsbasis für die Verhandlungen ist also ein Betrag von 5.620 Euro, nicht von 5.000 Euro.
Die Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen hängt vom Basiszinssatz ab, sie wird jeweils zum 01. Januar sowie zum 01. Juli eines Jahres entsprechend angepasst. Bezugsgröße ist der Zinssatz für langfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank.
Ist Ihr Kunde Verbraucher liegt der gesetzliche Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Gewerbetreibenden oder Freiberuflern erhöhen Sie zur Berechnung der Verzugszinsen den Basiszinssatz um 8 Prozentpunkte.
Ein Kunde gerät nach 30 Tagen automatisch in Verzug, wenn er Unternehmer ist. Verbraucher müssen Sie auf die 30-tägige Verzugsfrist hinweisen.