Leider oft zu Recht ...
Kunden haben dann tatsächlich das Recht, eine neue Rechnung zu verlangen und müssen die Forderung auch erst einmal nicht zahlen (§ 273 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, Sie haben zusätzlichen Aufwand. Und weil Sie länger auf die Zahlung warten müssen, belastet es auch die Liquidität Ihres Unternehmens.
Aber: Das ist nicht bei jeder fehlerhaften Rechnung so!
Ihre Kunden können Zahlungen nur verweigern, wenn sie wegen der Fehler Nachteile haben. Das kann der Fall sein, wenn zum Beispiel Preise falsch angegeben und die Rechnungssumme dadurch zu hoch ist.
Oder wenn sie eine Rechnung mit allen Angaben gemäß § 14 UStG benötigen, um die Vorsteuer daraus geltend machen zu können, aber eine oder mehrere der Angaben fehlerhaft sind.
Führt Ihr Unternehmen jedoch umsatzsteuerfreie Leistungen aus oder ist der Kunde kein Unternehmer, kann er ja sowieso keine Vorsteuer ziehen. Er hat also durch einen Fehler in der Rechnung keinen Nachteil. Das heißt: Solche Kunden dürfen dann auch die Zahlung der Rechnung nicht verweigern.
Das Landgericht Potsdam hatte kürzlich über einen solchen Fall zu entscheiden.
Ein Arzt hatte mehrere Mitarbeiter eines Unternehmens untersucht, in seiner Rechnung aber versäumt, auf die Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistung hinzuweisen. Hinzu kam: Seine Rechnung enthielt auch keine Rechnungsnummer. Das Unternehmen wollte die Rechnung des Arztes deshalb nicht bezahlen.
Zu Unrecht, entschieden die Richter. Da das Unternehmen aus der Rechnung des Arztes ohnehin keine Vorsteuer ziehen kann, musste es zahlen - und zwar mit Zinsen!
LG Potsdam, 22.3.2009, Az: 13 T 9/09