Möglicherweise haben Sie so etwas auch schon mal erlebt: Sie bekommen eine Ware oder Dienstleistung, bezahlen diese auch vielleicht prompt – und dann tritt ein Mangel auf, für den sich Ihr Lieferant bereit erklärt, einen finanziellen Nachlass zu gewähren. Das kommt in den besten Unternehmen vor. Erhalten Sie nun einen Teil des Kaufpreises vom Anbieter zurück, führt dies zu einer Minderung des Entgelts.
Achtung: Damit sinkt natürlich auch die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug aus der Rechnung für die Lieferung oder Leistung. Und das gilt sowohl für Ihre Rechnung auf Papier, als auch für elektronische Rechnungen.
Diese Voraussetzungen legen die BFH-Richter für den Vorsteuerabzug fest
Voraussetzung ist allerdings, dass zwischen der ursprünglichen Lieferung bzw. Leistung und der Rückzahlung eines Teils des Entgelts ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 17.12.2009, Az. V R 1/09).
Im Betriebsalltag hat das Urteil große Bedeutung. Denn mit dem Urteil der BFH-Richter macht es keinen Unterschied, ob Sie eine Forderung von vornherein mindern oder Ihr Geschäftspartner Ihnen später auf die vertraglich vereinbarte Vergütung ein Abschlag gewährt. So oder so reduziert es die fällige Vorsteuer.
So sollten Sie mit der Berichtigung der Vorsteuer umgehen
Zur Berichtigung der Vorsteuer kommt es immer (erst) in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat, in dem Sie die Zahlung von Ihrem Geschäftspartner erhalten haben.
Das bedeutet konkret:
- Einigen Sie sich also mit Ihrem Zulieferer auf eine Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des Ihnen berechneten Entgelts, behalten Sie vorerst die Vorsteuer in alter Höhe bei. Erst wenn Sie die vereinbarte Zahlung auch tatsächlich bekommen haben, korrigieren Sie sie.
- Sie sollten selbst darauf achten, die gemeldete Vorsteuer bei der nächsten Umsatzsteueranmeldung zu korrigieren. Geben Sie einen Nachlass, muss umgekehrt Ihr Geschäftspartner dies tun.
Und so funktioniert’s:
Maßgeblich für die Entgeltminderung ist stets der Bruttorechnungsbetrag. Typisch dafür ist, dass die Höhe der Entgeltminderung zum Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung oder Lieferung meist noch nicht feststeht.
Das gilt auch bei Rabatten und Vertragsänderungen
Boni, Skonti, Rabatte
Sie haben eine Rechnung über 4.000 € plus 760 € Umsatzsteuer bekommen. Ihr Lieferant gewährt Ihnen 3 % Skonto, weil Sie innerhalb von 10 Tagen zahlen. Die Entgeltminderung beträgt also 120 € plus 22,80 € Umsatzsteuer.
So gehen Sie hier vor: Sie berichtigen dann die Umsatzsteuer Vorsteuer immer erst bei Inanspruchnahme des Skontos oder Gewährung des Bonus bzw. Rabatts.
Vertragsänderungen
Der Hersteller hat sich vertraglich verpflichtet, 4 Container mit jeweils 80 Fahrrädern an einen Großhändler zu liefern. Später wird der Vertrag auf Wunsch des Großhändlers auf 3 Container reduziert. Der Hersteller bestätigt die Vertragsänderung schriftlich.
So gehen Sie hier vor: In diesem Fall mindern Sie das Entgelt bereits im Zeitpunkt der Vertragsänderung. Mit Zugang Ihres Schreibens beim Großhändler ist die Entgeltminderung „perfekt“ und Sie müssen die Vorsteuer bzw. er die Umsatzsteuer korrigieren.