Vollstreckbare Titel sind Dokumente eines staatlichen Organs, meist eines Gerichts, aufgrund deren Sie die Zwangsvollstreckung betreiben können. Die gängigsten Titel sind
• im Mahnverfahren: Vollstreckungsbescheid
• im Klageverfahren: ein Urteil oder ein gerichtlicher Vergleich.
Pfändung von Konten, Lohn und Forderungen
Am wirksamsten ist eine Pfändung des Arbeitslohns oder des Kontos des Schuldners. Hierbei wird die kontoführende Bank bzw. der Arbeitgeber des Schuldners durch gerichtlichen Beschluss verpflichtet, Ihnen den pfändbaren Teil des Arbeiteinkommens bzw. Kontoguthabens auszuzahlen. In gleicher Weise greifen Sie auf Forderungen zu, die Ihr Kunde seinerseits gegen Dritte (die sogenannten „Drittschuldner“), z. B. seine Kunden, hat.
Auch hier wird dem Drittschuldner per Gerichtsbeschluss untersagt, an Ihren Schuldner Zahlungen zu leisten, sondern er wird verpflichtet, stattdessen an Sie zu zahlen.
Bei einer Lohn-Pfändung können Sie allerdings nur auf den pfändbaren Teil der Einkünfte Ihres Schuldners zugreifen. Die jeweils aktuellen Freigrenzen für eine Pfändung finden Sie im Internet (z. B. Unter www.pfaendung-online.de).
Pfändung oder eidesstattliche Versicherung
Sie können den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beweglicher Sachen Ihres Schuldners beauftragen. Findet er nichts Pfändbares vor, erzwingt er die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Damit sind weit reichende negative Konsequenzen für Ihren Schuldner verbunden, insbesondere der Eintrag ins Schuldnerverzeichnis und damit Warnhinweise bei Wirtschaftsauskunfteien. Sofern Ihr Schuldner noch etwas zu verlieren hat, wird er diese Konsequenz scheuen und vielleicht jetzt auf ein Ratenangebot Ihrerseits eingehen.
Bleiben die Vollstreckungsbemühungen erfolglos, weil Ihr Schuldner keinerlei Vermögen hat, Einkommen nur unterhalb der Pfändungs-Freigrenze erzielt und die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, können Sie nur noch abwarten, ob er irgendwann wieder zu Geld kommt. Fragen Sie beim zuständigen Amtsgericht an, ob dort ein Eintrag ins Schuldnerverzeichnis besteht.
Das sollten Sie am besten etwa alle 3 Jahre wiederholen, weil die Einträge nach 3 Jahren gelöscht werden. Ihr Titel gegen den Schuldner bleibt 30 Jahre lang gültig (§ 197 I Nr. 3 BGB). So lange können Sie Ihre Ansprüche durchsetzen.