Berechung der pausachalen Kirchensteuer: So geht es!

Die oberste Finanzverwaltung der Länder hat einen Erlass mit aktuellen Hinweisen zum Kirchensteuerabzug bei den Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeiten herausgegeben. Hier erfahren Sie unter anderem, in welchen Fällen Sie jetzt die Kirchenlohnsteuer pauschal ermitteln müssen und wie Sie dabei korrekt vorgehen.LohnsteuerAchtung:

Die oberste Finanzverwaltung der Länder hat einen Erlass mit aktuellen Hinweisen zum Kirchensteuerabzug bei den Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeiten herausgegeben. Hier erfahren Sie unter anderem, in welchen Fällen Sie jetzt die Kirchenlohnsteuer pauschal ermitteln müssen und wie Sie dabei korrekt vorgehen.

Sie sind immer dann verpflichtet, die Kirchensteuer für Ihre Mitarbeiter zu pauschalieren, wenn Sie von der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch machen. Das betrifft nach dem aktuellen Erlass insbesondere folgende Fälle:

  • Die Lohnsteuerpauschalierung in besonderen Fällen

Beispiele: Fahrtkostenzuschüsse, Verpflegungszuschüsse, Zuwendungen im Rahmen von Betriebsfeiern

  • Die Pauschalierung der Lohnsteuer für kurzfristig/geringfügig Beschäftigte

Wichtig: Das gilt nicht für Ihre 400-€-Kräfte, wenn Sie für diese unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte eine pauschale Steuer von 2% monatlich abführen. In dieser Pauschalsteuer ist die Kirchensteuer mit einem Anteil von 5 % (der 2 %) bereits enthalten.

  • Die Pauschalierung für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen

Beispiele: Vor 2005 abgeschlossene Direktversicherungen, Unfallversicherungen

  • Die ab dem 1. 1. 2007 eingeführte Pauschalbesteuerung für Sachzuwendungen an eigene Mitarbeiter, Geschäftsfreunde sowie deren Mitarbeiter mit einem Steuersatz von 30% (§ 37b Einkommensteuergesetz = EStG). Sie als Arbeitgeber sind – wie bei der pauschalen Lohnsteuer – Steuerschuldner der pauschalen Kirchensteuer.

Wählen Sie die Berechnungsmethode

Für die Berechnung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer haben Sie die Wahl zwischen 2 Verfahren: dem vereinfachten Verfahren und dem Nachweisverfahren.

Das Wahlrecht haben Sie für jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum und für jede angewandte Pauschalierungsvorschrift neu. Es ist also beispielsweise zulässig, dass Sie bei pauschal besteuerten Direktversicherungsbeiträgen das Nachweisverfahren anwenden und bei der Pauschalbesteuerung von Fahrtkostenzuschüssen die Vereinfachungsregelung gebrauchen.

Wie Sie die Kirchensteuer mit der Vereinfachungsregelung errechnen

Entscheiden Sie sich für das vereinfachte Verfahren, bleiben die persönlichen Verhältnisse Ihrer Mitarbeiter außer Ansatz.

Bemessungsgrundlage für die pauschale Kirchensteuer ist die pauschale Lohnsteuer sämtlicher Mitarbeiter, unabhängig davon, ob einzelne Arbeitnehmer keiner steuererhebenden Kirche angehören.

Dem Umstand, dass einige Mitarbeiter möglicherweise keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, wird durch einen ermäßigten Pauschalsteuersatz Rechnung getragen. Dieser variiert von Bundesland zu Bundesland:

Baden-Württemberg6,5 %
Bayern, Bremen, Bremerhaven, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland7 %
Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen5 %
Hamburg4 %
Niedersachsen, Schleswig-Holstein6 %

Achtung: Bisher mussten Sie die ermittelte pauschale Kirchensteuer ausschließlich auf die evangelische und die römisch katholische Kirche aufteilen. Ab 2007 wird die Kirchensteuer bei der Lohnsteuerpauschalierung nicht mehr vom Arbeitgeber aufgeteilt. Sie geben Sie vielmehr jetzt in einer Summe in der Lohnsteueranmeldung an.

Die Aufteilung auf die erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften übernimmt das Finanzamt. Dabei ist der Aufteilungsmaßstab ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich:

BundeslandEv.Rk.
Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein- Westfalen, Rheinland- Pfalz50 %50 %
Bayern30 %70 %
Berlin, Brandenburg, Hamburg70 %30 %
Bremen80 %20 %
Bremerhaven, Mecklenburg- Vorpommern90 %10 %
Niedersachsen, Sachsen- Anhalt, Thüringen73 %27 %
Saarland25 %75 %
Sachsen, Schleswig- Holstein85 %15 %

Beispiel:

Ihr Unternehmen (Baden- Württemberg) beschäftigt eine 400-€-Kraft gegen ein monatliches Entgelt von 300 €. Es handelt sich bei der Beschäftigung in Ihrem Unternehmen allerdings um den 2. 400-€-Job des Mitarbeiters. Mit seiner 1. Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber verdient er 400 € (insgesamt also 700 €).