Berechung der pausachalen Kirchensteuer: So geht es!
Die oberste Finanzverwaltung der Länder hat einen Erlass mit aktuellen Hinweisen zum Kirchensteuerabzug bei den Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeiten herausgegeben. Hier erfahren Sie unter anderem, in welchen Fällen Sie jetzt die Kirchenlohnsteuer pauschal ermitteln müssen und wie Sie dabei korrekt vorgehen.
Sie sind immer dann verpflichtet, die Kirchensteuer für Ihre Mitarbeiter zu pauschalieren, wenn Sie von der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch machen. Das betrifft nach dem aktuellen Erlass insbesondere folgende Fälle:
- Die Lohnsteuerpauschalierung in besonderen Fällen
Beispiele: Fahrtkostenzuschüsse, Verpflegungszuschüsse, Zuwendungen im Rahmen von Betriebsfeiern
- Die Pauschalierung der Lohnsteuer für kurzfristig/geringfügig Beschäftigte
Wichtig: Das gilt nicht für Ihre 400-€-Kräfte, wenn Sie für diese unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte eine pauschale Steuer von 2% monatlich abführen. In dieser Pauschalsteuer ist die Kirchensteuer mit einem Anteil von 5 % (der 2 %) bereits enthalten.
- Die Pauschalierung für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen
Beispiele: Vor 2005 abgeschlossene Direktversicherungen, Unfallversicherungen
- Die ab dem 1. 1. 2007 eingeführte Pauschalbesteuerung für Sachzuwendungen an eigene Mitarbeiter, Geschäftsfreunde sowie deren Mitarbeiter mit einem Steuersatz von 30% (§ 37b Einkommensteuergesetz = EStG). Sie als Arbeitgeber sind – wie bei der pauschalen Lohnsteuer – Steuerschuldner der pauschalen Kirchensteuer.
Die oberste Finanzverwaltung der Länder hat einen Erlass mit aktuellen Hinweisen zum Kirchensteuerabzug bei den Lohnsteuerpauschalierungsmöglichkeiten herausgegeben. Hier erfahren Sie unter anderem, in welchen Fällen Sie jetzt die Kirchenlohnsteuer pauschal ermitteln müssen und wie Sie dabei korrekt vorgehen.
Sie sind immer dann verpflichtet, die Kirchensteuer für Ihre Mitarbeiter zu pauschalieren, wenn Sie von der Möglichkeit der Lohnsteuerpauschalierung Gebrauch machen. Das betrifft nach dem aktuellen Erlass insbesondere folgende Fälle:
- Die Lohnsteuerpauschalierung in besonderen Fällen
Beispiele: Fahrtkostenzuschüsse, Verpflegungszuschüsse, Zuwendungen im Rahmen von Betriebsfeiern
- Die Pauschalierung der Lohnsteuer für kurzfristig/geringfügig Beschäftigte
Wichtig: Das gilt nicht für Ihre 400-€-Kräfte, wenn Sie für diese unter Verzicht auf die Lohnsteuerkarte eine pauschale Steuer von 2% monatlich abführen. In dieser Pauschalsteuer ist die Kirchensteuer mit einem Anteil von 5 % (der 2 %) bereits enthalten.
- Die Pauschalierung für bestimmte Zukunftssicherungsleistungen
Beispiele: Vor 2005 abgeschlossene Direktversicherungen, Unfallversicherungen
- Die ab dem 1. 1. 2007 eingeführte Pauschalbesteuerung für Sachzuwendungen an eigene Mitarbeiter, Geschäftsfreunde sowie deren Mitarbeiter mit einem Steuersatz von 30% (§ 37b Einkommensteuergesetz = EStG). Sie als Arbeitgeber sind – wie bei der pauschalen Lohnsteuer – Steuerschuldner der pauschalen Kirchensteuer.