Die Antwort: Nein.
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnt dieses Ansinnen ab. Nutzt Ihr Mitarbeiter sein Firmenfahrzeug auch privat, dürfen Sie den geldwerten Vorteil nicht um die von ihm selbst bezahlten Benzinkosten mindern – egal, ob Sie den geldwerten Vorteil anhand eines Fahrtenbuchs oder anhand der 1-%-Regelung ermitteln, urteilte der oberste Finanzgerichtshof (AZ: VI R 96/04).
So lag der Fall
In dem Fall hatte ein Unternehmen seinen Mitarbeitern die Firmenfahrzeuge auch zur privaten Nutzung überlassen. Die Beschäftigten mussten im Gegenzug sämtliche Benzinkosten selbst übernehmen.
Diese selbst getragenen Kosten dürfen Sie als Arbeitgeber aber nach dem Urteil des BFH und nach den aktuellen Lohnsteuerrichtlinien (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2008) nicht mit dem geldwerten Vorteil verrechnen.
So können Sie den geldwerten Vorteil doch mindern
Statt Ihren Mitarbeiter das Benzin bezahlen zu lassen, sollten Sie mit ihm vereinbaren, eine Nutzungsvergütung für die Privatnutzung des Dienstwagens vom Gehalt einzubehalten.
Tipp: Um diesen Betrag dürfen Sie den geldwerten Vorteil nämlich durchaus mindern.
Ein Beispiel:
Sie stellen Ihrem Mitarbeiter ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, das er auch privat nutzen darf – Listen-Neupreis 22.000 €.
Geldwerter Vorteil damit: jeden Monat 220 €, also 1 % des Listen-Neupreises.
Vereinbaren Sie mit Ihrem Mitarbeiter, dass er Ihnen für die Privatnutzung ein monatliches Nutzungsentgelt in Höhe von 100 € bezahlt, beträgt sein geldwerter Vorteil nur noch 120 €.