Doch nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann das Finanzamt nicht grundsätzlich davon ausgehen, dass Firmenfahrzeuge immer auch privat genutzt werden – und so zusätzliche Steuern einfordern. Mein Kollege Uwe E. Wirth, Chefredakteur des Fachinformationsdienstes LogistikManager, stellt Ihnen heute einen Fall vor, in dem sich ein Unternehmen erfolgreich gegen die Forderung des Finanzamts durchgesetzt hat.
Der Fall
Im vorliegenden Fall nutzte der Mitarbeiter eines Autohauses Vorführwagen für dienstliche Fahrten. Der Vorführwagen stand dem Kläger für Probe-, Vorführ- und Besuchsfahrten zur Verfügung; auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte waren ihm vom Arbeitgeber gestattet. Die private Nutzung wurde mit der 0,03-%-Regelung versteuert. Das zuständige Finanzamt setzte jedoch nach der 1-%-Regelung den geldwerten Vorteil auch für die private Nutzung fest. Dies wurde nach einer Klage des Mitarbeiters vom Finanzgericht bestätigt.
So entschieden die Richter des BFH
Der Mann zog in die nächste Instanz. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das Urteil auf und verwies das Verfahren zurück. Die höchsten Finanzrichter stellten fest, dass die 1-%-Regelung in § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) eine reine Bewertungsvorschrift sei. Die Anwendung dieser Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat.
Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nach Ansicht des BFH nur insofern, als dass der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer grundsätzlich gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Bisher war die Finanzverwaltung der Ansicht, dass eine Versteuerung der privaten Nutzung vorgenommen werden muss, wenn der Arbeitnehmer allein schon grundsätzlich die Möglichkeit hat, den Dienstwagen auch privat zu nutzen.
Das heißt: Allein die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet also noch keine grundsätzliche Überlassung zur privaten Nutzung. Die 1-%-Regelung darf daher vom Finanzamt nicht angewendet werden (BFH, Entscheidung vom 6.10.2011, Az. VI R 56/10).