Das BMF hat entschieden: So wird jetzt beim Dienstwagen gespart!
Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Dienstwagen auch privat, muss er die Privatnutzung steuerlich als geldwerten Vorteil versteuern. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Er führt ein Fahrtenbuch, um den Anteil „privater Fahrten“ und „geschäftlicher Fahrten“ zu ermitteln. Die tatsächlichen Kosten werden dann entsprechend aufgeteilt.
Alternativ wird die 1-%-Methode angewendet. Der Arbeitnehmer versteuert 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeuges pro Monat. Damit ist die Privatnutzung komplett abgedeckt. Aber:
Es gibt eine Besonderheit: Für Fahrten zwischen Arbeitsstätte und Arbeitsplatz will der Fiskus zusätzlich Geld sehen, nämlich 0,03%.
Diese 0,03-Prozent-Pauschale war in der Vergangenheit für viele Dienstwagenfahrer Grund für Ärger. Die Finanzverwaltung vertrat die Auffassung, die Pauschale sei stets zum Nutzungswert hinzuzurechnen, unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer die Strecke tatsächlich fahre. Die bloße Möglichkeit, dafür den Dienstwagen zu nutzen, reiche aus.
Diese Praxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) verworfen (Az. VI R 68/05).
Geklagt hatte ein leitender Angestellter, der die Entfernung von 118 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit der Bahn zurücklegte, wofür er auch eine Jahreskarte vorweisen konnte. Nur für die ersten vier Kilometer der Strecke benutzte er den Dienstwagen, den er dann auf einem Park-and-Ride-Platz abstellte. Dennoch verlangte der Fiskus für die gesamte Distanz die 0,03-Prozent-Pauschale. Zu Unrecht, wie der BFH entschied.
Zwar sei normalerweise davon auszugehen, dass der gesamte Weg zur Arbeit mit dem Dienstwagen zurückgelegt werde. Könne der Fahrer aber glaubhaft machen, dass er öffentliche Verkehrsmittel nutze, dürfe der Fiskus das nicht ignorieren. Die Jahreskarte der Bahn genügte dem BFH als Beleg. Auch ein Fahrtenbuch durfte das Finanzamt vom Arbeitnehmer nicht verlangen.
Als geldwerter Vorteil waren also nur die tatsächlich mit dem Dienstwagen gefahrenen vier Kilometer sowie die vom Arbeitgeber bezahlte Bahnkarte anzusetzen. Im Gegenzug durfte der Kläger die Pendlerpauschale für die gesamten 118 Kilometer seines Arbeitswegs absetzen.
Ins Wanken gerät auch eine andere Praxis der Finanzämter:
Bisher besteht der Fiskus darauf, den vollen 0,03-Prozent-Zuschlag zu besteuern, auch wenn der Steuerpflichtige weniger als 15 Tage pro Monat mit dem Dienstwagen ins Büro fährt. Diese Übung entspricht jedoch immer weniger der Realität der Arbeitswelt: Viele Mitarbeiter nutzen inzwischen die Möglichkeiten eines Home-Office und sind daher seltener im Unternehmen.
Um diese Streitfrage hat sich ein regelrechtes Katz-und-Maus-Spiel entwickelt. Der BFH entschied mehrfach, bei der Zuschlagsbesteuerung komme es nur darauf an, wie oft der Steuerpflichtige den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrt zur Arbeit nutze. Sei das seltener als 15-mal pro Monat der Fall, sei die einzelne Fahrt nur mit 0,002 Prozent des Listenpreises pro Kilometer zu versteuern.
Ursprünglich hat das Bundesfinanzministerium auf die BFH-Urteile mit Nichtanwendungserlassen entschieden. Die Entscheidungen gelten nur für den konkreten Fall. Doch immer mehr Finanzgerichte haben sich für die Dienstwagennutzer entschieden. Und nun zieht das BMF mit seinem Schreiben die Notbremse.
Damit gilt: Die 0,002 Prozent-Regelung gilt!
Für Fälle bis 2010 wird sie in allen offenen Fällen angewendet (also bei denjenigen Arbeitnehmern, deren Steuerbescheide noch offen oder nicht abgegeben sind!). Ab 2011 wird diese Regelung im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandt. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- Sie belassen alles bei alten, sprich: bei der 0,03 Prozent-Regelung, und der Arbeitnehmer macht die Differenz in seiner Steuererklärung geltend.
- Oder Sie stellen bei der Lohnabrechnung von 0,03 auf 0,002% um. Die Abrechnung muss aber für das ganze Jahr einheitlich erfolgen. Deshalb:
2011 bei 0,03% zu bleiben, die Arbeitnehmer zu informieren und ab 2012 umzustellen, das ist der sicherste Weg – zumal ein Wechsel während des Jahres laut BMF ausgeschlossen ist. Allerdings gilt für 2011 eine (einmalige) Ausnahme.
Grundsätzlich gilt der monatliche Zuschlag von 0,03% für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte übrigens weiter. Aber: Sie können eine Einzelbewertung vornehmen und auf die andere Methode wechseln. Voraussetzung:
Der Arbeitnehmer erklärt Ihnen
- schriftlich
- kalendermonatlich,
- fahrzeugbezogen und
- und mit Datumsangabe,
an welchen Tagen er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt hat.
Achtung: Die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus!
Tipp: Angaben darüber, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur regelmäßigen Arbeitsstätte gelangt ist, braucht der Arbeitnehmer nicht zu machen!
Wichtig: Die Erklärungen des Arbeitnehmers nehmen Sie als Belege zum Lohnkonto! Um die Abrechnung zu vereinfachen, dürfen Sie aber zur Ermittlung des Lohnsteuerabzugs jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde legen.
Beachten Sie auch die 180-Tage-Regel:
Wenn Sie im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte vornehmen, müssen Sie für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten (wie in der BFH-Rechtsprechung vorgegeben) ist ausgeschlossen.
Hierzu ein Beispiel: Arbeitnehmer Walter Müller kann den von seinem Arbeitgeber überlassenen Firmenwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte nutzen.
Bei der Abrechnung legen Sie die datumsgenauen Erklärungen von Walter Müller über seine Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zugrunde.
- In den Monaten Januar bis Juni ist er an jeweils 14 Tagen,
- in den Monaten Juli bis November an jeweils 19 Tagen
- und im Dezember an 4 Tagen
mit dem Geschäftswagen von zu Hause zur Arbeit gefahren.
Ihre Abrechnung:
- Für die Monate Januar bis Juni legen Sie bei der Einzelbewertung
jeweils 14 Tage - Für die Monate Juli bis November
jeweils 19 Tage.
zugrunde.
Wegen der jahresbezogenen Begrenzung auf 180 Fahrten (Anzahl der Fahrten von Januar bis November = 179) setzen Sie im Dezember
- nur einen Tag an.
Folge:
Damit ergeben sich für die Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten von Walter Müller zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte je Kalendermonat folgende Prozentsätze:
- Januar bis Juni: 0,028 % (14 Fahrten x 0,002%)
- Juli bis November: 0,038 % (19 Fahrten x 0,002%)
- Dezember: 0,002 % (1 Fahrt x 0,002%).
Und auch dieses Urteil (VI R 68/05) ist jetzt aus BMF-Sicht geklärt:
Wenn ein Arbeitnehmer seinen Firmenfahrzeug nicht dazu nutzt, um von zu Hause zur Arbeit zu fahren, sondern es lediglich für eine Teilstrecke auf dem Arbeitsweg nutzt (zum Beispiel, um den nächsten Park-and-Ride-Parkplatz anzusteuern), müssen Sie bei der Ermittlung des Zuschlags grundsätzlich die gesamte Entfernung zugrunde zu legen.
Aber:
Es wird nicht beanstandet, wenn Sie den Zuschlag auf der Grundlage der Teilstrecke ermitteln, die mit dem betrieblichen Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt wurde, wenn
- das Kraftfahrzeug vom Arbeitgeber nur für diese Teilstrecke zur Verfügung gestellt worden ist und
- Sie als Arbeitgeber die Einhaltung des Nutzungsverbots überwachen (BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996 – BStBl I Seite 654) oder
- für die restliche Teilstrecke ein Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbracht wird, z.B. eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird (BFH-Urteil vom 4. April 2008 – VI R 68/05 – BStBl II Seite 890).
Im Klartext:
Ohne Nachweis volle Strecke – mit Nachweis in den Lohnunterlagen = Teilstrecke!