Die Antwort: Falls Sie diesen Verdacht haben, sollten Sie tätig werden. Stellen Sie sofort gegenüber sämtlichen Mitarbeitern im Außendienst klar, für welche Dinge und Gegenstände die Tankkarte und die Kreditkarten benutzt werden dürfen. Vor dem Ausspruch einer Abmahnung prüfen Sie den Sachverhalt noch einmal genau, denn wenn Sie erst einmal eine Abmahnung wegen eines Fehlverhaltens ausgesprochen haben, dürfen Sie wegen des gleichen Sachverhalts nicht mehr kündigen. Mich hat Ihr Sachverhalt an einen etwas älteren Fall erinnert. Ich habe mich einmal auf die Suche begeben und ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein gefunden (Urteil vom 15.03.2011, Az.: 2 Sa 526/10):
Ein Arbeitnehmer hatte ebenfalls eine Tankkarte und eine Kreditkarte von seinem Arbeitgeber erhalten und in einem großen Umfang privat verwendet. Als der Arbeitgeber die Abbuchungen feststellte, behauptete der Arbeitnehmer, dass die Privatnutzung der Karten doch erlaubt sei. Ihm sei dieses jedenfalls nicht verboten worden. Deshalb kaufte er auch ein privates Flugticket, Kinderbekleidung, Haushaltsgegenstände und shoppte bei einem Discounter. Mit der Tankkarte tankte er gleich 5 verschiedene Kraftstoffarten, also für verschiedene Fahrzeuge. Er behauptete dann sogar, ihm hätten die Arbeitgeberkonten ohne Beschränkung zur freien Verfügung gestanden. Das Arbeitsverhältnis endete dann durch eine Kündigung und der Arbeitgeber rechnete den restlichen Lohn mit seinen Forderungen auf. Dagegen klagte der Arbeitnehmer vor Gericht vergeblich.
Das Wichtigste: Nach dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein muss der Arbeitnehmer beweisen, dass ihm Firmenkreditkarte und Tankkarte auch zur privaten Nutzung überlassen worden waren. Da er das nicht konnte, durfte der Arbeitgeber ohne Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenze das Geld einbehalten.