Antwort: Ja. Aber erst nach einer Abmahnung. Das ergibt sich aus diesem Fall:
Ein Arbeitnehmer war als kaufmännischer Leiter beschäftigt. Ihm wurde ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen. Als der Arbeitgeber die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aussprach, verlangte er zugleich die Herausgabe des Dienstwagens. Der Arbeitnehmer ließ sich zwar freistellen, behielt aber den Dienstwagen und klagte gegen die Kündigung. Der Arbeitgeber verlangte nochmals mit Fristsetzung die Herausgabe des Dienstwagens. Als der Mitarbeiter dem Verlangen nicht nachkam, kündigte der Arbeitgeber erneut fristlos. Schließlich habe der Arbeitnehmer den Dienstwagen unberechtigt weitergenutzt. Auch gegen diese Kündigung klagte der Mitarbeiter.
Das Urteil:
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab der Klage gegen die 2. Kündigung statt. Der Arbeitnehmer sei zwar nicht zur Nutzung des Dienstwagens berechtigt gewesen. Die Weigerung der Herausgabe könne auch einen wichtigen Kündigungsgrund darstellen. Allerdings hätte der Arbeitgeber zunächst abmahnen müssen. Der Arbeitnehmer musste nicht mit der sofortigen Kündigung rechnen. Er ging, wenn auch zu Unrecht, davon aus, den Dienstwagen weiter nutzen zu dürfen (LAG Nürnberg, Urteil vom 25.01.2011, Az.: 7 Sa 521/10).
So gehen Sie vor: Herausgabe des Dienstwagens klar vereinbaren
Die Überlassung des Dienstwagens auch zur Privatnutzung kommt in der Praxis sehr häufig vor. Diese ist ein geldwerter Vorteil und damit ein Teil des Arbeitsentgelts. Arbeitet der Arbeitnehmer nicht, stellt sich die Frage, ob Sie die Rückgabe des Dienstwagens verlangen können.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dies ein klarer Fall. Aber was ist bei Krankheit, Versetzung oder Freistellung?
Da die Privatnutzung Arbeitsentgelt ist, kann Ihr Mitarbeiter die weitere Überlassung des Dienstwagens für solche Zeiträume verlangen, in denen er auch Arbeitsentgelt erhält. Selbst bei einer Versetzung in den Innendienst oder einer bezahlten Freistellung (z. B. nach einer Kündigung) kann der Arbeitnehmer den Wagen dann behalten. Gerade diese Fälle sollten Sie in einer Dienstwagenvereinbarung regeln. Vereinbaren Sie hierfür ein Widerrufsrecht im Überlassungsvertrag.
Musterformulierung:
Der Arbeitgeber kann die Gestattung der privaten Nutzung des Dienstwagens mit einer Frist von 2 Wochen widerrufen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug aus dienstlichen Gründen nicht mehr benötigt. Ein Widerrufsgrund liegt auch vor,
- wenn infolge von Krankheit oder aus anderen Gründen ein Entgeltfortzahlungsanspruch nicht mehr besteht,
- die Voraussetzungen zur Überlassung eines Dienstwagens in der Person des Arbeitnehmers nicht mehr vorliegen (z. B. bei Abhängigkeit von der Position im Unternehmen).
Gegen Ersatz des entgehenden geldwerten Vorteils kann das Fahrzeug auch zurückgefordert werden,
- wenn das Fahrzeug aus dringenden betrieblichen Gründen benötigt wird und
- sich der Arbeitnehmer im bezahlten Urlaub oder Mutterschutz befindet,
- wenn der Arbeitnehmer nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt worden ist.