Klare Antwort:
Es spricht zwar nichts dagegen, wenn die Personalabteilung eine Tabelle mit Namen, Vornamen und den Entfernungskilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abspeichert, da diese Daten ja für die Auszahlung des Fahrgeldes, also für die Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Somit findet sich der entsprechende Zulässigkeitstatbestand in § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz.
ABER:
Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung des Kfz-Kennzeichens ist jedoch diese Erforderlichkeit, die § 32 BDSG fordert, schwieriger zu begründen, da es sich hier eher um das Hausrecht des Unternehmens handelt, damit nur berechtigte Personen auf den Firmenparkplätzen ihre Fahrzeuge abstellen dürfen. Das wäre nun ein klassischer Fall des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, da hier ein berechtigtes Interesse des Unternehmens vorliegt.
Im Klartext:
Um nicht gegen das Datenschutzgesetz zu verstoßen, sollten Sie die Punkte zusammentragen, die dafür sprechen, dass das Unternehmen (nicht die Mitarbeiter!) ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Parkplätze ordnungsgemäß genutzt werden. Sind diese Gründe stark genug, ist eine Kennzeichnung möglich.