Sie kennen das Problem: Rechnen Sie den Firmenwagen Ihres Mitarbeiters nach der 1-%-Regel ab, müssen Sie zusätzlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als geldwerten Vorteil ansetzen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Besonders ärgerlich ist das für Mitarbeiter, die üblicherweise in ihrem Home-Office arbeiten und nur selten in den Betrieb kommen. Eine Lösung könnte darin bestehen, das Home-Office als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen. Die Fahrten in den Betrieb wären dann Fahrten zwischen 2 regelmäßigen Arbeitsstätten, die bei der Berechnung des geldwerten Vorteils unberücksichtigt bleiben. So geht es aber leider nicht:
Das Home-Office stellt nach Auffassung der Finanzbehörden grundsätzlich keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Sofern der Betrieb regelmäßige Arbeitsstätte des Mitarbeiter ist (wird mindestens 46-mal pro Jahr aufgesucht), sind die 0,03% also anzusetzen.
Ausnahme: Der Arbeitgeber hat das Home-Office aus betrieblichen Gründen vom Arbeitnehmer angemietet (mit Vertrag!) und diesem anschließend für seine Arbeit überlassen. Dann gilt es als regelmäßige Arbeitsstätte des Mitarbeiters. Fahrten in den Betrieb gelten in diesem Fall als Fahrten „zur weiter entfernt liegenden Arbeitsstätte“. Sie schlagen bei der Berechnung des geldwerten Vorteils des Firmenwagens pro Fahrt mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer zu Buche (OFD Frankfurt, Verfügung vom 7.5.2009, S 2334 A – 18 – St 211). Als Ausgangspunkt wird also auch hier die Wohnung berücksichtigt.