Antwort: Einen Investitionsabzugsbetrag dürfen Sie nur für Wirtschaftsgüter bilden, die Sie zu mindestens 90 % betrieblich nutzen werden. Und das gilt sowohl für das Jahr der Anschaffung als auch für das darauffolgende Jahr. Nun sagen Sie aber schon, dass Sie Ihren neuen Firmenwagen auch privat nutzen wollen – ich vermute auch zu mehr als 10 %.
Damit fällt diese Gestaltungsmöglichkeit für Sie unter den Tisch und Sie können in diesem Fall leider keinen Investitionsabzugsbetrag bilden.
Doch es gibt eine interessante Alternative
Firmenwagen, die Sie Ihren Mitarbeitern zur Verfügung stellen, gelten grundsätzlich als zu 100 % betrieblich genutzt – auch dann, wenn der Mitarbeiter den Wagen privat nutzen darf.
Deshalb: Beschäftigen Sie Ihren Lebenspartner z. B. als 450-€-Kraft, die mit betrieblichen Fahrten betraut wird. Dazu stellen Sie Ihrem Mitarbeiter einen kleinen Firmenwagen zur Verfügung und passen den Lohn so an, dass die 450-€-Grenze durch den Sachbezug (= Bereitstellung des Autos) nicht überschritten wird.
Und schon können Sie für diesen auch zu mehr als 10 % privat genutzten Firmenwagen einen Investitionsabzugsbetrag bilden.
Achten Sie darauf, dass diese Lösung wasserdicht ist. Schließen Sie einen Arbeitsvertrag, wie Sie ihn auch mit fremden Dritten abschließen würden, und achten Sie darauf, dass der Vertrag eingehalten wird (Arbeitsleistung sollte durch Stundenzettel nachgewiesen werden, Lohn wird überwiesen).