So vergessen Sie keinen Cent beim Firmenwagen
Jeder Beleg über eine Betriebsausgabe ist bares Geld für Sie wert. Einer der teuersten Posten: der Firmenwagen! Heute habe ich Ihnen deshalb zusammengestellt, was Sie alles rund um Ihren Firmenwagen steuerlich geltend machen können. Gehen Sie die folgenden, alphabetisch geordneten Punkte Schritt für Schritt durch – so sind Sie sicher, dass Sie in Ihrer Steuererklärung an alles gedacht haben und keinen Cent Steuerersparnis verschenken.
Welche Betriebsausgaben alles für den Firmenwagen anfallen
Abschreibungen (Anschaffungskosten)
Wenn Sie einen Wagen für die Firma kaufen, können Sie diese Kosten nicht sofort im Jahr des Kaufs in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen. Sie verteilen sie vielmehr über die Jahre. Das nennt sich Abschreibung. Durch Abschreibungen werden die Anschaffungskosten nach und nach in gewinn- und damit steuermindernden Aufwand umgewandelt – bei neuen PKW nach der amtlichen AfA-Tabelle binnen 6 Jahren, wenn nicht ein Ausnahmetatbestand, der eine kürzere Nutzungsdauer rechtfertigt, nachgewiesen werden kann (ein Taxi kann z. B. über 5 Jahre abgeschrieben werden).
Bußgelder
Wenn Sie selbst ein Bußgeld – etwa für falsches Parken oder eine Geschwindigkeitsübertretung – zu zahlen haben, ist dies immer eine Privatangelegenheit, auch dann, wenn das Bußgeld in Zusammenhang mit einer geschäftlichen Fahrt entstanden ist. Bußgelder, die Sie ggf. für Ihre Arbeitnehmer übernehmen, stellen für Sie Betriebsausgaben, für die Mitarbeiter dagegen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Allerdings gilt Letzteres nicht für Fälle, in denen Sie die Zahlung aus überwiegend betrieblichem Interesse geleistet haben (so das BFH-Urteil, Az. VI R 29/00 vom 7.7.2004 im Falle eines Paketzustelldienstes).
Darlehensraten und Garagenmiete sind Betriebsausgaben
Darlehensraten
Die Kreditraten für ein finanziertes Fahrzeug sind keine Betriebsausgaben, weil Sie die Anschaffungskosten ja über die Abschreibung steuerlich geltend machen. Als Betriebsausgabe können Sie nur die Zinsen, die für den Kredit anfallen, ansetzen.
Führerschein
Einen Führerschein zu erwerben ist heute eine Selbstverständlichkeit. Die Kosten werden daher fast immer der privaten Lebensführung zugerechnet und sind keine Betriebsausgaben – so etwa wie in den meisten Fällen auch ein Sprachkurs. Eine Ausnahme kann darin bestehen, dass einem Arbeitnehmer, zu dessen Hauptaufgaben künftig die Durchführung betrieblicher Fahrten gehören soll, der Führerschein finanziert oder bezuschusst wird. In diesem Fall könnte eine „freiwillige lohnsteuerfreie soziale Aufwendung“ in Betracht kommen.
Garagenmiete
Haben Sie für Ihren Firmenwagen eine Garage angemietet, sind auch diese Kosten Betriebsausgaben, die Sie steuerlich geltend machen können.
Kfz-Steuern
Diese sind selbstverständlich Betriebsausgaben und können als solche geltend gemacht werden.
Leasingraten
…können als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn der Leasinggegenstand (der Geschäftswagen) nicht Ihnen, sondern dem Leasinggeber zugerechnet wird. Eindeutig ist dies jedoch nur dann, wenn das geleaste Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird.
Mautgebühren
…für die Autobahnnutzung Ihrer LKW sind Betriebsausgaben. Aber Achtung! Bei der Vorsteuer können Sie sie nicht berücksichtigen, denn auf diese wird keine Umsatzsteuer berechnet.
Mitgliedsbeiträge
…des Automobilclubs sind Betriebsausgaben, wenn die Mitgliedschaft in Zusammenhang mit dem Geschäftswagen steht.
Nachrüstung
Beispiel: Ihr am 1.10.2010 für 21.000€ (netto) erworbener Firmen-PKW wurde am 1.2.2010 mit einer Anhängerkupplung nachgerüstet, die mit Einbau und TÜV-Abnahme 684,25€ einschließlich 19% Umsatzsteuer kostet. Da durch diese Maßnahme kein neues eigenständiges Wirtschaftsgut entsteht und die Anhängerkupplung zum unselbstständigen Bestandteil des Wirtschaftsgutes PKW wird, handelt es sich um nachträgliche Anschaffungskosten, die gemeinsam mit den „historischen“ Anschaffungskosten über eine einheitliche Restnutzungsdauer abgeschrieben werden müssen. Dieses Verfahren gilt für Sonderausstattungen, die fest und nicht nur vorübergehend in den PKW eingebaut werden (z.B. Klimaanlage, Standheizung), nicht aber für Gegenstände, die leicht wieder ausgebaut und andernorts eingesetzt werden können (z.B. mobiles Navigationsgerät). Letztere sind eigenständige Wirtschaftsgüter, für die ein eigener Abschreibungsplan erstellt werden muss. Die Verbuchung eines zusätzlichen Reifensatzes als sofortige Betriebsausgabe ist nicht unumstritten, wird aber meist nicht beanstandet.
Reparaturen/Inspektionskosten
…dienen dazu, das Fahrzeug in betriebsbereitem Zustand zu erhalten oder nach einem Schaden wieder in einen solchen zu versetzen. Sie sind in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben absetzbar.
Versicherungsprämien
…enthalten eine Versicherungssteuer, die keine Vorsteuer darstellt und daher auch nicht wie eine solche behandelt werden darf: Sie gehört, genau wie die Prämie selbst, zu den Betriebsausgaben.
Tankkosten
…werden sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen.
Tipp: Falls Sie Tankbelege verloren oder nicht vollständig gesammelt haben, dürfen Sie diese Kosten nach § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen (BFH, Urteil vom 7.4.1992, Az. VI R 113/88). Voraussetzung für die Schätzung ist dabei: Diese Kosten sind zweifelsfrei entstanden. Sie sollten mit Belegen bzw. anderen Reiseunterlagen nachweisen können, dass Sie die geschäftlichen Fahrten, für die Sie die Benzinkosten schätzen, auch tatsächlich unternommen haben.
Werbung
…also Beschriftung, Lackierung oder Aufkleber, mit denen Sie auf Ihrem Firmenwagen für Ihr Unternehmen werben. Die Kosten dafür können Sie sofort in voller Höhe als Betriebsausgabe in Ansatz bringen.