Nachträgliche eingebaute Sonderausstattung – von der 1% Methode befreit
Versteuern Sie die Privatnutzung des Geschäftswagens über die pauschale 1%-Methode, galt bisher nach den Lohnsteuer-Richtlinien: Sie versteuern monatlich 1% des Brutto-Listen-Neupreises Ihres Geschäftswagens. Es gilt der Preis inklusive aller Sonderausstattungen und zwar auch, wenn Sie beispielsweise das Navigationsgerät oder eine andere Sonderausstattung später haben einbauen lassen.
Hat das Auto beispielsweise 30.000 Euro gekostet und Sie rüsten für 2.500 auf Gas um, verlangte der Fiskus eine zu versteuernde Entnahme von monatlich 325 Euro statt 300 Euro.
Regeln haben sich geändert
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs hat diese Handhabe jedoch gekippt. Es heißt:
"Werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung sind in die Berechnung ist geldwerten Vorteils mit einzubeziehen. Werden nicht selbstständig nutzbare Sonderausstattungen erst später nachgerüstet, sind diese von der Versteuerung ausgenommen."
Nach Einbau der Flüssiggasanlage wären also im vorgestellten Beispiel weiterhin 300,- Euro zu versteuern.
Das Urteil hat folgenden Hintergrund: Würden nachträglich eingebaute Teile in der Versteuerung eine Rolle spielen, müssten auch an gebrauchten Fahrzeugen alle nachträglichen Umbaumaßnahmen in der Versteuerung berücksichtigt werden. Dieser Aufwand sollte vermieden werden.
Tipp: Gibt es in Ihrem Geschäftswagen ein Autotelefon? Haben Sie mit dem Händler noch die Lieferung eines zusätzlichen Reifensatzes (Winterreifen inklusive Felgen) vereinbart? Nach den Lohnsteuer-Richtlinien sind Autotelefon inklusive Freisprechanlage sowie ein zusätzlicher Reifensatz bei der 1%-Versteuerung auch dann außen vor, wenn sie ab Werk geliefert werden.
Ihr Finanzamt will den nachträglichen "steuerfreien" Einbau von Sonderausstattung nicht akzeptieren? Ein Einspruch lohnt sich, beziehen Sie sich einfach auf das BFH-Urteil mit dem Aktenzeichen Az. VI R 12/09.