Bei der Berechnung der Umsatzsteuer für die Privatfahrten können Sie eine aus drei Methoden auswählen, unabhängig davon, welche Sie zur Einkommensteuerermittlung gewählt haben.
Umsatzsteuer mit 1% Methode berechnen
Wie bei der Einkommensteuer können Sie ein Prozent des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs pro Monat als Grundlage der Berechnung der Umsatzsteuer ansetzen. Für Kosten ohne Vorsteuerabzug wie Kfz-Steuer und Versicherung wird der Betrag pauschal um 20 Prozent verringert.
Kosten der Umsatzsteuer schätzen
Eine Alternative zur Berechnung der Umsatzsteuer wäre die Schätzung des privaten Nutzungsanteils. Haben Sie keine Unterlagen bzw. Aufzeichnungen, aus denen der Anteil der Privatnutzung hervorgeht? In diesem Fall können Sie als Umsatzsteuer pauschal einen Anteil von 50% ansetzen. Die Schätzmethode zur Ermittlung der Umsatzsteuer ist oft günstiger als die 1% Methode, wenn der Geschäftswagen einen hohen Listenpreis hat oder bereits abgeschrieben ist. Es lohnt sich auf jeden Fall, die beiden Methoden zu vergleichen. Machen Sie am Jahresende eine Vergleichsrechnung und entscheiden Sie auf dieser Grundlage.
Fahrten aufzeichnen und Umsatzsteuer ermitteln
Die dritte Möglichkeit wäre, alle Fahrten aufzuzeichnen. Dies klingt vielleicht nach viel Arbeit, ist jedoch häufig die günstigste Methode. Machen Sie dem Finanzamt durch Ihre Aufzeichnungen glaubhaft, dass Sie Ihr Fahrzeug jährlich weniger als 50 Prozent privat nutzen. Dazu benötigen Sie kein vollständiges Fahrtenbuch.
Zur Ermittlung der Umsatzsteuer des privaten Anteils genügte es, wenn Sie
- die pro Jahr gefahrenen Kilometer sowie
- die betrieblich gefahrenen Kilometer aufzeichnen.
Seit 2007 verlangt das Finanzamt von den meisten Selbstständigen sowieso einen Nachweis über den betrieblichen Nutzungsanteil, wenn sie die 1% Methode für die Einkommensbesteuerung der Privatfahrten nutzen wollen. Sie können die Aufzeichnung exemplarisch für einen Zeitraum von drei Monaten führen und diese auf das Jahr übertragen. Die Unterlagen können Sie dann auch für die Berechnung der Umsatzsteuer heranziehen.