Es ist ganz einfach:
Wie Sie den Privatanteil beim Firmenwagen umgehen können
Die Idee: Sie weisen nach, dass Sie den Wagen 2009 einen ganzen Monat lang nicht genutzt haben. Dann brauchen Sie für diesen Monat auch keinen Privatanteil anzusetzen. Alles, was Sie dafür tun müssen: Weisen Sie dem Finanzamt anhand von Reiseunterlagen, Flugtickets, Fahrtenbuch oder Ähnlichem nach, dass Sie Ihren Wagen in dem betreffenden Monat nicht privat genutzt haben.
Weshalb Sie Ihren Firmenwagen einen Monat lang nicht benutzen sollten
Wie sich das steuerlich auswirkt, zeigt das folgende kleine Rechenbeispiel:
Beispiel:
Listenpreis Ihres Firmenwagens inkl. Umsatzsteuer z. ?B. | 50.000 € |
1 % davon für den monatlichen Privatanteil | 500 € |
Steuerersparnis bei z.B. 40 % Grenzsteuer | 200 € |
Tipp: Planen planen Sie Ihre privaten und beruflichen Reisen 2011 entsprechend. Legen Sie z. ?B. einen 3-wöchigen Urlaub (Flugreise) direkt hinter einen einwöchigen Kundenbesuch, bei dem Sie Ihren Wagen ebenfalls nicht benutzt haben.
Kippt die 1-%-Regelung für Firmenwagen bald?
Wie Sie wissen, gilt ja der Listenpreis Ihres Firmenwagens als Grundlage für die 1 %, die monatlich als Privatanteil versteuert werden. Aber: Haben Sie für Ihren Wagen den Listenpreis gezahlt? Wohl kaum. Die Listenpreise für Autos sind in der Regel nur noch Mondpreise. Deshalb ist es nur noch eine Frage der Zeit bis die 1-%-Regelung in ihrer jetzigen Form kippt. Für Neuwagen sind hohe Anschläge vom Listenpreis an der Tagesordnung. Je nach aktueller Konjunkturlage gewähren die Autohändler Nachlässe von 20 % und mehr vom Listenpreis. Trotzdem setzt der Gesetzgeber den in der Wirklichkeit praktisch nie gezahlten Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage bei der 1-%-Methode an – eine mit dem gesunden Menschenverstand nicht mehr nachzuvollziehende Praxis. Deshalb können Arbeitnehmer in der Automobilindustrie schon seit Jahren bei der 1-%-Methode nicht den Bruttolistenpreis heranzuziehen, sondern den deutlich günstigeren Preis, zu dem das Auto tatsächlich im Autohaus angeboten (BFH, Urteil vom 17.6.2009, Az. VI R 18/07). Um der Wirklichkeit gerecht zu werden, wurde auch im Koalitionsvertrag von 2009 festgelegt, die 1-%-Regelung anzupassen – denkbar ist zum Beispiel eine 0,8-%-Regelung, die schon spürbare Entlastung bringen würde – doch bisher ist es noch bei dem guten Vorsatz geblieben.