- Die Fahrtenbuchmethode: Hier ermitteln Sie den geldwerten Vorteil anhand detaillierter Einzelaufzeichnungen.
- Die 1-%-Regelung: Hier gehen Sie monatlich von einem pauschalen geldwerten Vorteil aus.
Bedenken Sie: Ein Wechsel während des Jahres ist nicht möglich
Die Führung eines Fahrtenbuchs nur für einen bestimmten Zeitpunkt ist nicht möglich. Wenden Sie diese Methode an, muss das Fahrtenbuch für ein Kalenderjahr ununterbrochen geführt werden. Ein Wechsel zwischen der 1-%-Methode und der Fahrtenbuchmethode im Laufe eines Kalenderjahres beim selben Fahrzeug ist nicht möglich. Dies bestätigte der BFH in seinem Urteil vom 20.3.2014 (Az. VI R 35/12).
Das bedeutet für Sie: Sie müssen in Abstimmung mit dem Beschäftigten die Berechnungsmethode für jedes Kalenderjahr festlegen. Die Bindungswirkung beschränkt sich auf das Lohnsteuerverfahren. Nach Ablauf eines Kalenderjahres kann der Mitarbeiter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu der für ihn günstigeren Methode wechseln.
Achtung: Für die Fahrtenbuchmethode ist eine Einigung nötig
Es muss eine ausdrückliche Vereinbarung über die Ermittlung des geldwerten Vorteils per Fahrtenbuch zwischen Ihrem Unternehmen und dem Mitarbeiter bestehen.
Musterformulierung:
Der Mitarbeiter ist berechtigt, das Kraftfahrzeug bis auf Widerruf auch zu Privatfahrten zu benutzen. Die Abrechnung sämtlicher Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolgt jeweils zum Monatsende nach der Fahrtenbuchmethode. Der Mitarbeiter verpflichtet sich, das Fahrtenbuch lückenlos, detailliert und zeitnah zu führen.
Die Vereinbarung muss aus Nachweisgründen schriftlich und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet sein.