Weshalb Sie als Arbeitgeber Dienstwagen NIE mit einem Selbstbehalt von mehr als 1.000 Euro versichern sollten
Unfall bei Privatfahrt
Befand der Mitarbeiter sich beim Unfall auf einer Privatfahrt oder auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, können Sie als Arbeitgeber von ihm nach Auffassung des LAG Köln vollen Schadensersatz verlangen (LAG Köln, 15. 9. 1998, 13 Sa 367/98). Das Hessische LAG hingegen meint, dass Sie keinen Schadensersatz verlangen können, wenn die private Nutzung erlaubt war und der geldwerte Vorteil ordnungsgemäß versteuert wurde. Damit sei konkludent vereinbart, dass Sie auch die Reparaturkosten für private Unfälle tragen (Hessisches LAG, 24. 5. 2006, 8 Sa 1729/05).
Mein Tipp:
Auf der sicheren Seite sind Sie als Arbeitgeber daher nur, wenn Sie im Fahrzeugüberlassungsvertrag ausdrücklich regeln, dass der Mitarbeiter selbst für Schäden am Firmenfahrzeug haftet, die bei privater Nutzung entstehen. Wenn Sie – was in jedem Fall sinnvoll ist – eine Vollkaskoversicherung für den Firmenwagen abgeschlossen haben, lautet die Musterformulierung: „Der Mitarbeiter übernimmt die Selbstbeteiligung der Kaskoversicherung, wenn der Firmenwagen durch einen selbst verschuldeten Unfall bei einer Privatfahrt beschädigt wird.“
Unfall bei betrieblicher Fahrt
Befand der Mitarbeiter sich beim Unfall auf einer betrieblich veranlassten Fahrt, hängt der Haftungsumfang vom Verschuldensgrad des Mitarbeiters ab:
Verschuldensgrad | Definition | Ersatzpflicht |
leichte Fahrlässigkeit | „Kann jedem mal passieren“, z. B. Rutschen auf Glatteis | Keinerlei Haftung des Mitarbeiters; Sie als Arbeitgeber tragen alle Kosten |
mittlere Fahrlässigkeit | Unfall aus Unachtsamkeit, z. B. Auffahrunfall – der Mitarbeiter achtete nicht ausreichend auf das vorausfahrende Auto | Schaden wird zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter aufgeteilt, bei Vollkaskoversicherung ersetzt der Mitarbeiter höchstens die übliche Selbstbeteiligung (zwischen 150 und 1.000 Euro) |
grobe Fahrlässigkeit | Mitarbeiter hat nicht beachtet, was jeder andere gesehen hätte, z. B. Überfahren einer roten Ampel, Alkohol am Steuer | Mitarbeiter haftet voll, zu geringer Verdienst oder Mitverschulden des Arbeitgebers können dazu führen, dass der Arbeitgeber sich am Schaden beteiligen muss. |
Vorsatz | Mitarbeiter beschädigt den Wagen mit Vorsatz | Mitarbeiter haftet voll |
Ihr Mitarbeiter haftet demnach häufig gar nicht oder nur sehr begrenzt, wenn er einen Schaden am Firmenwagen verursacht. Das können Sie auch nicht durch eine Regelung im Fahrzeugüberlassungsvertrag ändern, wonach der Mitarbeiter „für alle von ihm fahrlässig verschuldeten Unfallschäden am Dienstfahrzeug haftet“, denn eine solche Regelung ist unwirksam, weil sie die Grundsätze der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung außer Kraft setzen würde (BAG, 5. 2. 2004, 8 AZR 91/03).
Mein Tipp:
Deshalb sollten Sie für Ihre Firmenfahrzeuge eine Vollkaskoversicherung mit höchstens 1.000 Euro Selbstbehalt abschließen. Das reduziert Ihr Risiko deutlich. Außerdem sollte der Fahrzeugüberlassungsvertrag eine Regelung enthalten, wonach der Mitarbeiter den Wagen Dritten nicht überlassen darf oder allenfalls dem Ehepartner.