Unternehmen sparen Sozialabgaben
Um es sofort deutlich anzusprechen: Im betrieblichen Bereich sparen Sie nur die Sozialversicherungsabgaben, sofern die Beitragsbemessungsgrenzen noch nicht überschritten sind. Ihr Mitarbeiter ist der eigentliche Profiteur, da er ein höheres Nettogehalt erhält bei gleichzeitiger Nutzung eines Firmen-Pkw. Er muss in aller Regel keine laufenden Kosten tragen und auch die Anschaffung aus seinem versteuerten Nettogehalt entfällt.
Firmenwagen kann schnell 90.000 € Bruttogehalt bringen
Ab einem Gehalt von rund 53.000 bis zu 250.000 € beträgt der Lohnsteuersatz rund 42 %. Ihr Mitarbeiter soll mit seinem Gehalt zu dieser Gruppe gehören. Möchte er einen 50.000-€-Pkw privat erwerben, sind hierfür 86.000 € Gehalt notwendig (Sozialabgaben bleiben unberücksichtigt). Der Betrag ermittelt sich wie folgt:
Von 100 % Gehalt werden 42 % Steuern abgezogen. Es verbleiben 58 %. Die 50.000 € entsprechen den 58 %. Es ergibt sich ein Bruttogehalt von 86.000 € (100 % x 50.000 € : 58 %). Ihr Mitarbeiter hat somit einen echten Vorteil. Dies können Sie für die nächste Gehaltsrunde nutzen, indem Sie eine sogenannte Barlohnumwandlung vereinbaren.
Barlohnumwandlung: So geht’s
Nach Ansicht des BFH können Sie Barlohn durch Sachlohn ersetzen. Hierfür ist es nicht notwendig, dass Sie zusätzliches Gehalt zahlen. Sie können auch das laufende Gehalt mindern, um einen geldwerten Vorteil zu gewähren (BFH-Urteile vom 30.7.1993 und 20.8.1997).
Tipp: Damit Ihre Vertragsgestaltung auch von der Sozialversicherung anerkannt wird, dürfen Sie Ihrem Mitarbeiter nicht das Recht einräumen, dass er zwischen einem Barlohn und einem Sachbezug wählen kann. Am besten schließen Sie einen geänderten Arbeitsvertrag ab.
Beispiel: Sie stellen einem Mitarbeiter einen Pkw (Brutto-Listenpreis: 35.000 €) zur Verfügung. Im Gegenzug verzichtet er auf 400 € im Monat. Sein Gehalt beträgt 5.000 €.
| Keine Barlohnumwandlung | Mit Barlohnumwandlung |
Bruttogehalt | 5.000 € | 5.000 € |
Gehaltsminderung | - € | - 400 € |
Summe | 5.000 € | 4.600 € |
Geldwerter Vorteil (1% von 35.000 Euro) | 350 € | 350 € |
Summe | 5.350 € | 4.950 € |
Entgelt für Privatnutzung | - 350 € | - € |
Steuerpflichtiges Gehalt | 5.000 € | 4.950 € |
Tipp: Die Barlohnumwandlung ist immer dann steuerlich besonders wirkungsvoll, wenn das von Ihrem Mitarbeiter an Sie zu zahlende Entgelt höher ist als der steuerliche Sachbezug.
Pauschalversteuerung mit 15 %
Als Arbeitgeber haben Sie die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit 15 % zu versteuern. Aus Vereinfachungsgründen können Sie von 180 Arbeitstagen, an denen Ihr Mitarbeiter den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb genutzt hat, ausgehen. Durch die Steuerfreiheit erreichen Sie auch die Beitragsfreiheit bei der Sozialversicherung. Als Arbeitgeber sparen Sie hierdurch den entsprechenden Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, der deutlich über 15 % liegt. Im Gegenzug kann Ihr Mitarbeiter die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte allerdings nicht mehr als Werbungskosten geltend machen.