Antwort: In solchen Fällen galt früher die nach dem gesunden Menschenverstand richtige Anweisung der Finanzverwaltung, dass nur für einen der beiden Fahrzeuge ein Privatanteil versteuert werden muss.
Wenn der Selbstständige per 1-%-Regelung einen Privatanteil für das teurere Fahrzeug versteuerte, konnte er die Kosten für den anderen Firmenwagen ohne weiteren Nachweis zu 100 % als Betriebsausgabe geltend machen. Schließlich kann sich niemand mehrteilen und mehr als einen Wagen gleichzeitig nutzen. Doch dann kam vor einiger Zeit ein Urteil des Bundesfinanzhofs, das mit dieser günstigen Regelung Schluss gemacht hat (BFH, Urteil vom 9.3.2010, Az. VIII R 24/08):
Im dem zugrunde liegenden Fall hatte ein selbstständiger Unternehmensberater mehrere Wagen in seinem Betriebsvermögen, die er auch privat nutzte. Seine Ehefrau hatte an Eides statt versichert, nur ihr eigenes Fahrzeug zu nutzen. Kinder hatte das Ehepaar nicht. Trotzdem hatte das Finanzamt die 1-%-Regelung auf alle Autos angewandt. Die Klage dagegen blieb jetzt bis zur letzten Instanz erfolglos.
Nutzen Sie diese Auswege
Nach dieser Entscheidung bleiben Ihnen 2 Auswege, um die Kosten eines betrieblichen (Zweit-)Wagens steuerlich zu 100 % als Betriebsausgabe geltend zu machen.
- Lösung 1: Sie führen ein Fahrtenbuch und weisen dadurch lückenlos nach, dass Sie diesen Wagen nur betrieblich nutzen. Diese Lösung ist jedoch mit viel Arbeit verbunden und fehleranfällig, da Fahrtenbücher vom Finanzamt überprüft und gern angezweifelt werden.
- Lösung 2: Sie suchen sich als zweiten Firmenwagen ein Fahrzeug, das von der Bauart ein typisches betriebliches Fahrzeug ist. Beispielsweise ein Kastenwagen ohne hintere Sitze und mit Ladefläche. Wenn Sie dann auch noch nachweisen können, dass Sie einen solchen Wagen brauchen, um Material, Werkzeuge, Muster oder Waren zu transportieren, steht einer 100%igen Anerkennung der Kosten nicht mehr viel im Wege.