Antwort: Die Frage ist mehr als berechtigt! Wird Ihnen als Arbeitgeber die Lohnpfändung eines Mitarbeiters, dem Sie einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen haben, zugestellt, gilt für Sie: Vorsicht bei der Abgabe der Drittschuldnererklärung, mit der Sie dem Gläubiger die Höhe des pfändbaren Arbeitseinkommens des Mitarbeiters mitteilen! Denn:
Bei der Berechnung der pfändbaren Bezüge des Mitarbeiters darf der geldwerte Vorteil des Firmenwagens nach § 107 Absatz 2 Satz 5 GewO nicht auf den unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens angerechnet werden (BAG, Urteil vom 24.03.2009, Aktenzeichen: 9 AZR 733/07).
Wichtiger Hinweis!
Das gilt es unbedingt zu beachten. Andernfalls machen Sie sich als Drittschuldner dem Gläubiger haftpflichtig!